798 Nr. 110. 1917.
5 1.
Die zwischen deutschen Seehäfen und dem Auslande, sowie die zwischen der Unter-
elbe einerseitz und den Inlandshäfen und Dlenläten des Deutschen Reichs anderer-
seits verkehrenden, untersuchungspflichtigen Schiffe haben während der Fahrk auf der
Unterelbe, und zwar auf der Strecke von Hamburg bezw. Harburg bis nach Brunsbüttel
und von Brunsbüttel bis nach Hamburg bezw. Harburg am Tage und nachts eine
weiße Flagge mit einer schwarzen Kugel in der Mitte *s zu führen. Die
Segler führen die Flagge am hinteren Maste. ( — )
Ausgenommen von der Bestimmung sind die unter Zollflagge fahrenden Schiffe.
8 2.
Der Verkehr mit den zwischen den deutschen Seehäfen und dem Auslande, sowie
mit den zwischen der Unterelbe einerseits und den Inlandshäfen und Hafenplätzen des
Deutschen Reiches andererseits verkehrenden, in Gemäßheit des § 1 Abs. 1 durch eine
weiße Flagge mit einer schwarzen Kugel in der Mitte gekennzeichneten oder unter
Zollflagge fahrenden Schiffen ist verboten.
Machen Naturereignisse oder Unglücksfälle einen Verkehr notwendig, so hat der
Führer des Fahrzeugs der nächsten Hafenbehörde oder einem Kontrollfahrzeug unauf-
gefordert Meldung zu erstatten.
83.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach § 9b des preußischen
Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juli 1851 (Ges. S. S. 451) in Verbin-
dung mit § 1 des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 mit Gefängnis bis zu einem
Jahre oder beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu
1500 Mark bestraft.
* 4.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1917 in Kraft.
Altona, den 6. Juni 1917.
Der stellv. kommandierende General.
v. Falk,
General der Infanterie.
Hannover, den 10. Juni 1917. Cuxhaven, den 18. Juni 1917.
Der stellv. kommandierende General. Der Kommandant der Befestigungen
von Hänisch, an der unteren Elbe.
General der Infanterie. Schaumann,
Vizeadmiral.