Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 110. 1917. 799 
(3) Bekanntmachung vom 30. Juni 1917, betreffend den Verkehr mit eisernen 
Flaschen. 
ie nachstehende Bekanntmachung des Kommissars für die Bewirtschastung 
eiserner Flaschen vom 25. d. Mts., betreffend den Verkehr mit eisernen 
Flaschen, wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 30. Juni 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Abschrift IV A 15 768. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 8. März 
1917 über den Verkehr mit eisernen Flaschen (ReBl. S. 223) wird angeordnet:“) 
A. Allgemeines. 
1. Hersteller eiserner Flaschen haben dem Kommissar für die Bewirtschaftung 
eiserner Flaschen für jedes Vierteljahr — erstmalig für das zweite Vierteljahr 1917 — 
jeweils bis Ende des nächsten Monats eine Aufstellung über die in diesem Zeitraum 
zum Versande gebrachten Flaschen, getrennt nach Fassungsraum, zulässigem Füllungs- 
druck und nach dem Verwendungszwecke sowie eine gleiche Aufstellung über die Ver- 
kaufsabschlüsse unter Angabe der Erwerber einzusenden. 
2. Die Veräußerung eiserner Flaschen durch die Hersteller oder die im Besitze 
von Flaschen befindlichen Gas-Füllwerke an Händler und Verbraucher darf vom 
1. Juli d. Is. an nur an solche Erwerber erfolgen, welchen der Kommissar eine Er- 
mächtigung ausgestellt hat. 
Bestehende, noch unerfüllte Lieferungsverträge begründen keine Ausnahme von 
dieser Bestimmung. 
3. Flascheneigentümer, denen am 1. Juli d.. Is. mehr als 10 verkehrsfähige 
Flaschen von mindestens je 10 Liter Wasserinhalt gehören, haben, sofern deren Probe- 
druck mindestens 180 atm. beträgt (bei Flaschen für gelöstes Azetylen ohne Ansehung 
des Probedrucks), ihren Bestand an solchen Flaschen und deren Lagerort dem Kom- 
missar unter der Adresse der Kriegswasserstoffgesellschaft m. b. H., Berlin W. 15, Kur- 
*) Mit Gefängnis bis zu 1 Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit 
einer dieser Strafen wird bestraft, wer den auf Grund des § 1 Abs. 2 getroffenen Anordnungen 
*— Beslimmungen iwiderbandelt. — Neben ber Straft= können die Gegenstände, auf die sich die 
asbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter 5 
nicht. (6 2 der Bek. des Bundesrats vom 8. März 1917, dodst S. 223). zehören oder
	        
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