Nr. 110. 1917. 799
(3) Bekanntmachung vom 30. Juni 1917, betreffend den Verkehr mit eisernen
Flaschen.
ie nachstehende Bekanntmachung des Kommissars für die Bewirtschastung
eiserner Flaschen vom 25. d. Mts., betreffend den Verkehr mit eisernen
Flaschen, wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 30. Juni 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Abschrift IV A 15 768.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 8. März
1917 über den Verkehr mit eisernen Flaschen (ReBl. S. 223) wird angeordnet:“)
A. Allgemeines.
1. Hersteller eiserner Flaschen haben dem Kommissar für die Bewirtschaftung
eiserner Flaschen für jedes Vierteljahr — erstmalig für das zweite Vierteljahr 1917 —
jeweils bis Ende des nächsten Monats eine Aufstellung über die in diesem Zeitraum
zum Versande gebrachten Flaschen, getrennt nach Fassungsraum, zulässigem Füllungs-
druck und nach dem Verwendungszwecke sowie eine gleiche Aufstellung über die Ver-
kaufsabschlüsse unter Angabe der Erwerber einzusenden.
2. Die Veräußerung eiserner Flaschen durch die Hersteller oder die im Besitze
von Flaschen befindlichen Gas-Füllwerke an Händler und Verbraucher darf vom
1. Juli d. Is. an nur an solche Erwerber erfolgen, welchen der Kommissar eine Er-
mächtigung ausgestellt hat.
Bestehende, noch unerfüllte Lieferungsverträge begründen keine Ausnahme von
dieser Bestimmung.
3. Flascheneigentümer, denen am 1. Juli d.. Is. mehr als 10 verkehrsfähige
Flaschen von mindestens je 10 Liter Wasserinhalt gehören, haben, sofern deren Probe-
druck mindestens 180 atm. beträgt (bei Flaschen für gelöstes Azetylen ohne Ansehung
des Probedrucks), ihren Bestand an solchen Flaschen und deren Lagerort dem Kom-
missar unter der Adresse der Kriegswasserstoffgesellschaft m. b. H., Berlin W. 15, Kur-
*) Mit Gefängnis bis zu 1 Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit
einer dieser Strafen wird bestraft, wer den auf Grund des § 1 Abs. 2 getroffenen Anordnungen
*— Beslimmungen iwiderbandelt. — Neben ber Straft= können die Gegenstände, auf die sich die
asbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter 5
nicht. (6 2 der Bek. des Bundesrats vom 8. März 1917, dodst S. 223). zehören oder