Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 110. 1917. 801 
Abänderungen bestehender Lieferverträge oder der handelsüblichen Kaufverträge 
über die Höhe der Leihgebühren der Gas-Füllwerke unterliegen der Genehmigung des 
Kommissars. Die Werke sind verpflichtet, die Leihgebühr neben der Reichsabgabe ein- 
zuziehen. 
C. Sonderbestimmungen über den Berkehr eiserner Flaschen für Kohlensäure. 
7. Gewerbetreibende, die am 1. Juli d. Is. Leihflaschen für Kohlensäure länger 
als 3 Monate in Besitz oder Gewahrsam haben, sind verpflichtet, spätestens bis zum 
15. Juli d. Is. dem Kommissar unter der Adresse der Kriegswasserstoffgesellschaft 
m. b. H., Berlin W. 15, Kurfürstendamm 213, nachstehende Angaben zu machen: 
a) Zahl der in ihrem Besitz oder Gewahrsam befindlichen Flaschen, getrennt 
nach leeren und ganz oder teilweise gefüllten Flaschen; 
b) Bezeichnung der auf den Flaschen eingeprägten Firmen und Nummer. 
Zu der Anzeige sind die Vertreter der Gewerbetreibenden oder mangels solcher 
die Besitzer von Grundstücken, auf denen sich Flaschen des Gewerbebetriebs befinden, 
dann verpflichtet, wenn der Inhaber des Gewerbebetriebes durch Einziehung zum 
Heeresdienst an der Anzeige behindert ist. 
Z. Ziffer 6 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß die abgabe- 
freie Leihfrist drei Monate und die Höhe der Abgabe an die Reichskasse 1 -4 50 Pf. 
für jeden angefangenen Monat, um den diese Frist überschritten wird, beträgt. Die Be- 
rechnung der Abgabe ist dem Kommissar vierteljährlich — erstmalig für das dritte 
Vierteljahr 1917 — bis Ende des nächstfolgenden Monats einzusenden. 
D. Inkrafttreten. 
Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung treten sofort nach ihrer Veröffent- 
lichung in Kraft. 
Berlin, den 25. Juni 1917. 
Der Kommissar für die Bewirtschaftung eiserner Flaschen. 
gez. Jaeger.
	        
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