Nr. 111. 1917. 807
(4) Bekanntmachung vom 27. Juni 1917, betreffend Ergänzung der Verord-
nung zur Verhlltung von Brandstiftung vom 15. Mai 1917 (K ll. Nr. 974).
Die nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos
des IX. Armeekorps zu Altona wird unter Hinweis auf die Bekanntmachung
vom 4. d. Mts. — Rbl. Nr. 95 — zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 27. Juni 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
IIIV2. Nr. 80 734/2707. Nr. 1227. Altona, den 20. Juni 1917.
Ergänzung
der Verordnung zur Verhütung von Brandstiftung vom 15. Mai 1917
— K. V. Bl. Nr. 974.
Die Verordnung zur Verhütung von Brandstiftungen vom 15. Mai 1917 erhält
folgenden Zusatz:
Jugendliche Ausflügler (Fußwanderer, Wandervögel, Pfadfinder u. dergl. bis
zum vollendeten 18. Lebensjahr), die auf ihren Wanderungen durch Forsten, Wälder,
Heiden oder Moore einschließlich aller hindurchführenden Wege, sowie in oder 30 m
im Umkreis von landwirtschaftlichen Gebäuden, Diemen und sonstigen Lagern von
landwirtschaftlichen Vorräten im Besitz von Streichhölzern, Brenngläsern oder sonstigem
Feuerzeug betroffen werden, werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vor-
liegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
v. Falk.
(6) Bekanntmachung vom 27. Juni 1917, betreffend das Recht zum Waffen-
gebrauch.
#e nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos
des 7 Armeekorps zu Altona wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Die aufgehobene Verfügung Nr. 2711/16 ist veröffentlicht in dem Rol.
Nr. 1 von. 1917.
Schwerin, den 27. Juni 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.