Nr. 112. 1917. 821
obrigkeiten und Kommissaren — vgl. § 10 Absatz 1 dieser Verordnung — zur
Erhebung etwaiger Erinnerungen freizustellen.
8 10.
Die Vertretung der Bezirke der Kommunalverbände — vgl. § 2 dieser
Verordnung — nach außen und deren Verwaltung liegt der zuständigen Orts-
obrigkeit ob mit der Maßgabe, daß der ritterschaftliche Bezirk jedes Kommunal=
verbandes von dem auf Grund der Verordnung vom 6. August 1914 für den
betreffenden Aushebungsbezirk bestellten Kommissar vertreten und verwaltet
wird, der in dieser Eigenschaft die Bezeichnung führt: Kommissar des ritter-
schaftlichen Bezirks des Kommunalverbandes N.
In jedem Bezirk ist über dessen Einnahmen und Ausgaben eine besondere
Rechnung zu führen. Zur Bestreitung der den Bezirken erwachsenden Kosten
sind von den ihnen angehörenden Ortschaften Beiträge zur Kasse des Bezirks
zu leisten; der von der zuständigen Kreisbehörde für Volksernährung zu bestim-
mende Verteilungsmaßstab bedarf der Genehmigung der Landesbehörde für
olksernährung. Die Beiträge können von den die Bezirke verwaltenden Orts-
obrigkeiten und Kommissaren durch Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege
beigetrieben werden.
Mit den Rechnungen ist in Ansehung der Prüfung und weiteren Behand-
lung wie mit den sonst von der betreffenden Ortsobrigkeit geführten Rechnungen
zu verfahren; mit den von den Kommissaren der ritterschaftlichen Bezirke ge-
führten Rechnungen ist in dieser Hinsicht wie mit den Amtsrechnungen in den
Domanialämtern zu verfahren, jedoch ist nach Abschluß der Rechnungen zu-
nächst deren Einsichtnahme von den Kommissaren während einer von ihnen
zu bestimmenden zweiwöchigen Frist den Besitzern der dem Bezirk angehören-
den ritterschaftlichen Landgüter zur Erhebung etwaiger Erinnerungen frei-
zustellen.
Jeder Kommissar eines ritterschaftlichen Bezirks hat zwei Beisitzer ritter-
schaftlicher Landgüter zu Mitgliedern eines Beirats zu wählen. Dieser Beirat
soll von ihm bei wichtigeren Maßnahmen mit seinem Rate gehört werden;
auch kann den Mitgliedern des Beirats vom Kommissar die Überwachung oder
Ausführung von Verwaltungsmaßnah übertragen werden.
Für den Kommissar des ritterschaftlichen Bezirks und die Mitglieder des
Beirats ist § 4 Absatz 5 dieser Verordnung entsprechend anwendbar. Auch § 6
dieser Verordnung findet hinsichtlich der ritterschaftlichen Bezirke entsprechende
Anwendung.