Nr. 114. 1917. 833
.Die Auszahlung der laufenden Kriegsteuerungsbeihilfe erfolgt bei den zum
Militärdienst eingezogenen Beamten an die zur Empfangnahme des Dienstein-
kommens bevollmächtigten Familienangehörigen. 4
In übrigen haben die Behörden nach der Bekanntmachung vom 7. Mai
1917 zu verfahren. "
Schwerin, den 30. Juni 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 18. Juni 1917, betreffend den Abschuß von Krähen
während der Saatzeit und zur Zeit, während der das Getreide in Hocken steht,
durch Feldhüter.
Die nachstehende Verordnung des Königlichen stellvertretenden General-
kommandos zu Altona vom 12. d. Mts., betreffend den Abschuß von Krähen
während der Saatzeit und zur Zeit, während der das Getreide in Hocken steht,
durch Feldhüter, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 18. Juni 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Mintsterium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Stellvertretendes Generalkommando
IX. Armeekorps.
Abt. IIIV. Nr. 63 563/2297. Altona, den 12. Juni 1917.
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Auf Grund der 88 4 und Ob des Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851 wird im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin auf den Feldern der
Abschuß von Krähen während der Saatzeit und zur Zeit, wenn das Getreide in Hocken
steht, durch Feldhüter allgemein gestattet.
Hinsichtlich der Gemeinden des Domaniums, in denen die Jagd auf herrschaft-
liche Rechnung beschossen wird, bleibt es bei den bereits bestehenden Bestimmungen.
Im übrigen gilt folgendes: -
Mit dem Abschuß duͤrfen von den Gemeinden, Grundeigentümern, Erbpächtern
oder sonstigen Nutzungsberechtigten nur unbedingt zuverlässige Personen beauftragt
werden, denen die zuständige Ortsobrigkeit die Genehmigung hierzu erteilt hat. Die