Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

840 Nr. 116. 1917. 
Bellanntmachung 
Nr. W. III. 700/5. 17. K.R.A., 
betreffend Höchstpreise für Spinnpapier aller Art sowie für Papiergarne und 
-bindfäden. 
Vom 10. Juli 1917. 
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Be- 
lagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 
1915 (REBl. S. 813) — in Bayern auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 
31. Juli 1914 —, des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (R l. 
S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (REl. S. 516) in Verbindung mit 
den Bekanntmachungen über die Anderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915, 
23. September 1915, 23. März 1916 und 22. März 1917 (RGBl. 1915 S. 25, 603, 
1916 S. 183 und 1917 S. 253) zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, 
daß Zuwiderhandlungen gemäß den in der Anmerkung ') abgedruckten Bestimmungen 
bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen an- 
gedroht sind. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung 
zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel. vom 23. September 1915 
(REBl. S. 600 untersagt werden. 
  
*) Mit Lefängns bis zu einem Jahre und mit eldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit 
einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet; 
2. wer einen anderen zum Ablchluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchst- 
preise überschritten werden, oder sich zu einem selcen ertrage erbietet: 
3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (58 2, 3 des Gesetzes, betreffend 
Höchstpreise) betroffen ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört: 
4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die 
Höchstpreise festgesetzt sind, nichf masslemmn 
5. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen Be- 
amten gegenüber verheimlicht; 
6. wer den nach § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, erlassenen Ausführungsbestim- 
mungen zuwiderhandelt. 
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestens 
auf das Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder 
in den Fällen der Nummer 2 überschritten werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehntausend 
Mark, "“ ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die 
Hälfte des Mindestbetrages ermäßigt werden. , 
In den Fällen der Nummern 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die 
Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann neben der Ge- 
föngnisstrafe auf Verlust der bürzerlichen hrenrechte erkannt werden. Neben der Strafe kann auf 
inziehung der Gegerstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne 
Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
 
	        
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