Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 117. 1917. 851 
Ausgenommen sind solche Kirschen, die sich zum Genusse im rohen Zustande nicht 
eignen und herkömmlich in ihrem Erzeugungsgebiet ausschließlich zur Branntwein- 
herstellung verwendet werden (Brennkirschen). · 
Weintrauben gelten nicht als Obst im Sinne dieser Verordnung. Die Verarbei- 
tung von Weintrestern zu Branntwein regelt sich nach der Verordnung über Wein- 
trester und Traubenkerne vom 3. August 1916 (RG#Bl. S. 887) und den dazu ergan- 
genen Ausführungsbestimmungen vom 21. September 1916 (RGBl. S. 10753). 
5 2. 
Ausnahmen von dem Verbot des § 1 können von den Landeszentralbehörden oder 
den von diesen bestimmten Behörden für Obst zugelassen werden, das zum menschlichen 
Genusse untauglich ist und wegen seiner Beschaffenheit oder aus anderen Gründen 
zur Herstellung von Marmelade nicht verwendet werden kann, unter den gleichen Vor- 
aussetzungen auch für Obsterzeugnisse und Rückstände von Obst. 
8 3. 
Diie Landeszentralbehörden können die gewerbsmäßige Verwendung von Brenn- 
kirschen (§ 1 Abs. 2) zur Branntweinherstellung beschränkenden Vorschriften unterwerfen. 
E 4. . 
Der Absatz von Obstbranntwein regelt sich nach der Verordnung über den Ver- 
kehr mit Branntwein aus Klein= und Obstbrennereien vom 24. Februar 1917 (RGl. 
S. 179) und den auf Grund des § 4 dieser Verordnung von dem Vorsitzenden der 
Reichsbranntweinstelle festgesetzten Höchstpreisen, der Absatz abgebrannter Odbsttrester 
nach der Verordnung über Futtermittel vom 5. Oktober 1916 (Rl. S. 1108). 
86. 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder 
mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer dem Verbot des § 1 entgegen Obst, Obst- 
erzeugnisse und Rückstände von Obst zur Branntweinherstellung verwendet oder den 
auf Grund des §& 3 dieser Verordnung von den Landeszentralbehörden erlassenen Vor- 
schriften zuwiderhandelt. 
§ 6. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Die Bekanntmachungen der Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 2. Sep- 
tember 1916 (Reichsanz. 208 vom 4. September 1916), vom 9. Sevtember 1916 
(Reichsanz. 214 vom 11. September 1916), vom 9. November 1916 (Reichsanz. 266 
vom 10. November 1916), vom 2. Februar 1917 (Reichsanz. 34 vom 8. Februar 1917) 
und vom 20. Februar 1917 (Reichsanz. 48 vom 24. Februar 1917) treten gleich- 
zeitig außer Kraft. 
Berlin, den 5. Juli 1917. 
Reichsstelle für Gemüse und Obst. 
Der Vorsitzende: von Tilly.
	        
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