Nr. 4. 1917. 25
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nutmachung werden dieselben Kommuna
# r Bekanntmachung M. 1/10. 16.
d Beschlagnahme, Bestandserhebung und Ent-
deckeln aus Zinn und freiwillige Ablieferung
den ist. Diese erlassen auch die Aus-
Ablieferung und Einziehung der
Mit der Durchführung dieser
verbände beaustragt, denen bereits die
K.N.A. vom 1. Oktober 1916, betressen
eignung von Bierglasdeckeln und Bierkrug
von anderen Zinngegenständen übertragen word
führungsbestimmungen hinsichtlich der Meldepflicht,
beschlagnahmten Prospektpfeisen.
88.
übernahmepreis.
« z is wi M
Der von der beaustragten Behörde zu zahlende Übernahmepreis wird auf 8,30
ür jedes Kilogramm * zuzüglich einer festen Entschädigung von 35 M für jede
rgel festgesetzt. Dieser übernahmepreis enthält den Gegenwert für die abgelieferten
Gegenstände einschließlich aller mit der Ablieferung verbundenen Leistungen, wie Ent-
fernung der Pfeifen aus dem Prospekt und Ablieferung derselben bei der Sammelstelle.
Ablieferer, die mit dem vorbezeichneten Übernahmepreis nicht einverstanden sind,
saben dies logleich bei der Ablieferung zu erklären. In Fällen, in denen eine gütliche
inigung über den Übernahmepreis nicht erzielt ist, wird dieser gemäß §§ 2 und 3 der
Bekanntmachungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf S Antrag durch das
Reichsschiedsgericht für Kriegsbedarf in Berlin W. 10, Viktoriastraße 34, endgültig
festgesetzt. -
« §9.
Befreiung von der Beschlagnahme und Enteignung, und Zurückstellung
von der Ablieferung. #
Solche beschlagnahmten Gegenstände, für welche ein besonderer kunstgewerb-
licher oder kunstgeschichtlicher Wert durch anerkannte Sachverständige festgestellt wird,
die von der Landeszentralbehörde bestimmt und den Betroffenen durch die beauftragten
Behörden namhaft gemacht werden, sind durch die beauftragten Behörden auf Antrag
von der Beschlagnahme, Enteignung und Ablieferung zu befreien.
Andenkenwert entbindet nicht von der Beschlagnahme, Enteignung und Ablieferung.
Sprechende Prospektpfeifen können auf einen ausreichend begründeten An-
trag aus dringenden Gründen von der Ablieferung zeitweilig und gegen jederzeitigen
Widerruf bis zur Beschaffung von Ersatzstücken zurückgestellt werden.
5 10.
Freiwillige Ablieferung von anderen Zinnpfeisen usw.
Die Sammelstellen sind auch zur Entgegennahme folgender von der Bekannt-
machung nicht- betroffener Zinnpfeifen, Ischalleiter usw. verpflichtet:
alle Pfeißen, Schalltrichter, Schallröhren usw. aus Zinn von Orgeln und
anderen Musikinstrumenten, soweit sie nicht Prospektpfeifen sind. Es
gilt gleich, ob diese Gegenstände bereits im Gebrauch waren oder nicht.
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