Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

876 Nr. 121. 1917. 
III. 
Die Abgabe von Benzol für allgemeine landwirtschaftliche 
Zwecke (Betrieb von Pumpen, Häckselmaschinen, Molkereien, Höhenförderern 
usw.) sowie für gewerbliche und anderweitige berufliche Zwecke 
erfolgt nach wie vor durch Freigabescheine, welche von der Inspektion des Kraft- 
fahrwesens in Berlin erteilt werden. 
Diesbezügliche Anträge sind gleichfalls bei der Landesbenzolstelle — vygl. 
II Absatz 1 — einzureichen. 
IV. 
# Die Anträge müssen auf den dringlichsten Bedarf für den Monat beschränkt 
werden und unter Benutzung der bei der Landesbenzolstelle erhältlichen Vor- 
drucke gestellt werden. 
V. 
Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. 
Schwerin, den 19. Juli 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Walter.
	        
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