Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

900 Nr. 124. 1917. 
Trrtikel IV. 
In Preistafel 2 wird zwischen Ziffer V und VI folgende Ziffer V A eingeschaltet: 
V/A. Trikotgarne, welche nach dem System der Vigogne= und Zweizylinder- 
spinnerei aus Baumwolle, Linters, Abfällen oder Kunstbaumwolle gesponnen sind, und 
zwar auf Grund von Spinnerlaubnisscheinen, die nach dem 24. Januar 1917 aus- 
gestellt sind und ausdrücklich auf die Herstellung von Trikotgarnen 
auten: 
Grundpreis ohne Rücksicht auf das Mischungsverhältnis der im Garn enthaltenen 
Baumwollspinnstoffe: 
Nr. 10 metrisch I.IV ’7y 
Abweichende metrische Nummern nach folgender Abstufung: 
6 7 8//8X 9 10 11 12 13 14 15 16 
—5 —4 —3 —2 — .P6 F12 KF18 KT24 +TJ30 Ts3 
Für Garne, die Wolle, Nesselfaser, Seide oder Kunstseide enthalten, darf ein an- 
gemessener Zuschlag berechnet werden, der dem Prozentsatz des Gehalts an diesen Spinn- 
stoffen entspricht. 
326 Pf. 
  
Artikel V. 
Diese Bekanntmachung tritt am 25. Juli 1917 in Kraft. 
tona, den 25. Juli 1917. · 
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps. 
v. Falk, 
General der Infanterie.
	        
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