914 Nr. 127. 1917.
2. russisch-volnischen Arbeitern oder Arbeiterinnen, die die vertragsmäßige
Arbeit verweigern oder niederlegen, hierzu irgendwie durch Rat oder Tat
wissentlich Hilfe zu leisten;
3. ein Arbeitsverhältnis russisch-polnischer Arbeiter oder Arbeiterinnen zu ver-
mitteln, oder ein Arbeitsverhältnis mit ihnen einzugehen, ohne den Nach-
weis, daß sie ihr früheres Arbeitsverhältnis ordnungsmäßig beendet und
ihre frühere Arbeitsstelle mit Genehmigung der zuständigen Behörde (ogl.
VBl. 1915 Nr. 2825) verlassen haben.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden auf Grund von § 9b des
Belagerungsgesetzes vom 4. Juni 1851 und des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915,
soweit die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis
bis zu 1 Jahr, bezw. mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Die Zivilbehörden werden ersucht, diese Verordnung öffentlich bekannt zu machen.
v. Falk.
(2) Bekanntmachung vom 27. Juli 1917, betreffend Auslandsseife.
Nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Ausnahmebewilli-
gung von den Hoöchstpreisen für Seife vom 21. Juli 1917, wird hierdurch zur
allgemeinen Kenntnis gebracht.
Soweit Preisprüfungsstellen nicht rrichtet sind, werden die Ortsobrigkeiten,
im Gebiet der Ritterschaft die Kommissare der ritterschaftlichen Bezirke der Kom-
munalverbände zur Erteilung der durch die Bekanntmachung vorgesehenen Er-
laubnis an die Kleinhändler ermächtigt.
Schwerin, den 27. Juli 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
Im Auftrage: Walter.
Bekanntmachung
über Ausnahmebewilligung von den Höchstpreisen für Seife
vom 21. Juli 1917.
Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Seife, Seifen-
pulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln. vom 18. April 1916 (RGBl. S. 307) er-