Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

914 Nr. 127. 1917. 
2. russisch-volnischen Arbeitern oder Arbeiterinnen, die die vertragsmäßige 
Arbeit verweigern oder niederlegen, hierzu irgendwie durch Rat oder Tat 
wissentlich Hilfe zu leisten; 
3. ein Arbeitsverhältnis russisch-polnischer Arbeiter oder Arbeiterinnen zu ver- 
mitteln, oder ein Arbeitsverhältnis mit ihnen einzugehen, ohne den Nach- 
weis, daß sie ihr früheres Arbeitsverhältnis ordnungsmäßig beendet und 
ihre frühere Arbeitsstelle mit Genehmigung der zuständigen Behörde (ogl. 
VBl. 1915 Nr. 2825) verlassen haben. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden auf Grund von § 9b des 
Belagerungsgesetzes vom 4. Juni 1851 und des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915, 
soweit die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis 
bis zu 1 Jahr, bezw. mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Die Zivilbehörden werden ersucht, diese Verordnung öffentlich bekannt zu machen. 
v. Falk. 
(2) Bekanntmachung vom 27. Juli 1917, betreffend Auslandsseife. 
Nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Ausnahmebewilli- 
gung von den Hoöchstpreisen für Seife vom 21. Juli 1917, wird hierdurch zur 
allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Soweit Preisprüfungsstellen nicht rrichtet sind, werden die Ortsobrigkeiten, 
im Gebiet der Ritterschaft die Kommissare der ritterschaftlichen Bezirke der Kom- 
munalverbände zur Erteilung der durch die Bekanntmachung vorgesehenen Er- 
laubnis an die Kleinhändler ermächtigt. 
Schwerin, den 27. Juli 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
Im Auftrage: Walter. 
Bekanntmachung 
über Ausnahmebewilligung von den Höchstpreisen für Seife 
vom 21. Juli 1917. 
Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Seife, Seifen- 
pulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln. vom 18. April 1916 (RGBl. S. 307) er-
	        
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