Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

918 Nr. 127. 1917. 
4. Abfälle und Abgänge jeder Art der unter Ziffer 3 genaunten Gegenstände 
aus Spinnerei, Weberei, Filzerei oder anderen Betriebsarten, 
5. Abschnitte und sonstige Abgänge und Abfälle jeder Art von Wollfellen, Haar- 
fellen und Pelzen jeder Art. 4 
B. Sämtliche Webgarne, Trikotgarne und Wirkgarne (Kammgarn, Streichgarn, 
ommrn mit Streichgarn gezwirnt), gleichviel, ob diese. Garne hergestellt 
nd aus: 
1. reiner Schafwolle, Kamelhaar, Mohär, Alpaka, Kaschmir, ungewaschen, 
rückengewaschen, fabrikmäßig gewaschen, karbonisiert, ohne oder mit Zusatz 
von Kunstwolle; · 
Spinnstoffen aus reiner Schafwolle, Kamelhaar, Mohär, Alpala, Kaschmir, 
alfo Kammzug, Kämmlingen, Abgängen jeder Art aus Wäscherei, Kämmerei, 
Kammgarn= und Streichgarnspinnerei, Weberei, Strickerei, Wirkerei oder 
anderen Betriebsarten, ohne oder mit Zusatz von Kunstwolle; 
3. Mischungen der unter 1 und 2 genannten Spinnstoffe ohne oder mit Zusatz 
von Kunstwolle. 
C. Sämtliche Strickgarne (Hand= und Maschinenstrickgarne aus Kammgarn, Streich- 
garn, Kammgarn mit Streichgarn gezwirnt), gleichviel, aus welchem der unter 
genannten Spinnstoffe diese Garne hergestellt sind, ohne oder mit Zusatz von 
Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen. 
—— J 
Gruppe 2: 
A. Baumwolle, Linters, Baumwollabgänge, Baumwollabfälle 
(einschließlich Stripse und Kämmlinge), auch mit anderen Spinnstoffen 
(Wolle, Kunstwolle usw.) gemischt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie roh, 
gefärbt oder gebleicht sind. 
Besonders ergangene Anordnungen, betreffend Beschlagnahme und Melde- 
pflicht von Linters an die Kriegs-Chemikalien-Aktiengesellschaft, Berlin, Köthener 
Straße 1—4, bleiben bestehen. 
B. Garne, Zwirne und deren Abfälle (Putzfäden, Reinfäden u. dgl.), die aus den 
unter A genannten Baumwollspinnstoffen bestehen oder einen Zusatz von Baum- 
wollspinnstoffen enthalten. 
# Meldeschein 3 1! 
Gruppe 3: 
A. Bastfaserrohstoffe geknickt, geschwungen, gebrochen, gehechelt und als Werg oder 
als beschlagnahmter Abfal. « gehech P 
B. Garne, Webzwirne und Seilfäden ganz oder teilweise aus Bastfasern hergestellt. 
Zua, bundc: Meldepflichtig sind nicht nur die frei erworbenen, sondern auch 
die von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums. 
zugewiesenen Bestände. 
.
	        
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