918 Nr. 127. 1917.
4. Abfälle und Abgänge jeder Art der unter Ziffer 3 genaunten Gegenstände
aus Spinnerei, Weberei, Filzerei oder anderen Betriebsarten,
5. Abschnitte und sonstige Abgänge und Abfälle jeder Art von Wollfellen, Haar-
fellen und Pelzen jeder Art. 4
B. Sämtliche Webgarne, Trikotgarne und Wirkgarne (Kammgarn, Streichgarn,
ommrn mit Streichgarn gezwirnt), gleichviel, ob diese. Garne hergestellt
nd aus:
1. reiner Schafwolle, Kamelhaar, Mohär, Alpaka, Kaschmir, ungewaschen,
rückengewaschen, fabrikmäßig gewaschen, karbonisiert, ohne oder mit Zusatz
von Kunstwolle; ·
Spinnstoffen aus reiner Schafwolle, Kamelhaar, Mohär, Alpala, Kaschmir,
alfo Kammzug, Kämmlingen, Abgängen jeder Art aus Wäscherei, Kämmerei,
Kammgarn= und Streichgarnspinnerei, Weberei, Strickerei, Wirkerei oder
anderen Betriebsarten, ohne oder mit Zusatz von Kunstwolle;
3. Mischungen der unter 1 und 2 genannten Spinnstoffe ohne oder mit Zusatz
von Kunstwolle.
C. Sämtliche Strickgarne (Hand= und Maschinenstrickgarne aus Kammgarn, Streich-
garn, Kammgarn mit Streichgarn gezwirnt), gleichviel, aus welchem der unter
genannten Spinnstoffe diese Garne hergestellt sind, ohne oder mit Zusatz von
Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen.
—— J
Gruppe 2:
A. Baumwolle, Linters, Baumwollabgänge, Baumwollabfälle
(einschließlich Stripse und Kämmlinge), auch mit anderen Spinnstoffen
(Wolle, Kunstwolle usw.) gemischt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie roh,
gefärbt oder gebleicht sind.
Besonders ergangene Anordnungen, betreffend Beschlagnahme und Melde-
pflicht von Linters an die Kriegs-Chemikalien-Aktiengesellschaft, Berlin, Köthener
Straße 1—4, bleiben bestehen.
B. Garne, Zwirne und deren Abfälle (Putzfäden, Reinfäden u. dgl.), die aus den
unter A genannten Baumwollspinnstoffen bestehen oder einen Zusatz von Baum-
wollspinnstoffen enthalten.
# Meldeschein 3 1!
Gruppe 3:
A. Bastfaserrohstoffe geknickt, geschwungen, gebrochen, gehechelt und als Werg oder
als beschlagnahmter Abfal. « gehech P
B. Garne, Webzwirne und Seilfäden ganz oder teilweise aus Bastfasern hergestellt.
Zua, bundc: Meldepflichtig sind nicht nur die frei erworbenen, sondern auch
die von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums.
zugewiesenen Bestände.
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