Nr. 124. 1918. 939
ir
" Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 13. Juli 1918 in Kraft.
Altona, den 13. Juli 1918.
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps.
v. Falk,
General der Infanterie.
Rachtragsbekanntmachung
Nr. W. M. 100/7. 18. K.R. .,
betreffend Bestandserhebung von Papierrundgarnabfällen, zu der Bekannt-
machung vom 20. November 1916 Nr. W. M. 312/10. 16. K. R. A., betreffend
Bestandserhebung von Natron= (Sulfat-) Zellstoff usw.
Vom 13. Juli 1918.
Nachstehende Anordnungen werden auf Ersuchen des Königlichen Kriegsmini-
slleriums hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede
Zuwiderhandlung gemäß der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli
1917 (Re#l. S. 604) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß
der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom
23. September 1915 (RBl. S. 603) Lnteisagt werden.
Artikel I.
Im § 2 Gruppe I der Bekanntmachung Nr. W. M. 312/10. 16. K. R.A. wird
eingefügt: « '
e) Papiergarnabfälle, welche bei Herstellung oder Verarbeitung von Papierrund-
garn anfallen, das aus Spinnpapier allein oder unter Mitverwendung von Faser-
stoffen hergestellt worden ist, sofern die Vorräte 1000 kg übersteigen, mit Ausnahme
der Abfälle von solchen Papierrundgarnen, die mit Bastfasern versponnen sind.
— Artikel II.
Die erste, gemäß der Bekanntmachung Nr. W. M. 312/10. 16. K.R.A. erforder-
liche Meldung über die im Artikel 1 bezeichneten Gegenstände ist über die bei Beginn
des August 1918 vorhandenen und meldepflichtigen Vorräte bis zum 5. August 1918.
zu erstatten. «
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