942 Nr. 125. 1918.
Iweite Ausführungsbestimmung
zu der Verordnung über die Preise für Butter vom 25. August 1917
(RGBl. S. 731).
Auf Grund des § 14 der Verordnung über die Preise für Butter vom 25. August 1917
wird folgendes bestimmt: 1
Ziffer 4 der Ausführungsbestimmungen vom 31. August 1917 (Reichsanzeiger
Nr. 207 vom 31. August 1917) erhält folgende Fassung:
Mit Genehmigung der Landeszentralbehörden oder der von ihnen bestimmten Stellen
können bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses die in § 9 der Verordnung fest-
gesetzten Zuschläge wie folgt erhöht werden: «
xfüremeindenvonmehralssooooEinwohnerm
der Zuschlag der Gemeinde, an welche die Lieferung erfolgt, um 2 Mark
auf insgesamt 14 Mark,
der Zuschlag für den Großhandel um 1 Mark auf insgesamt 6 Mark,
der Zuschlag für den Kleinhandel um 7 Mark auf insgesamt 20 Mark
für 50 Kilogramm,
b. für Gemeinden von mehr als 100 000 Emwohnern:
der Zuschlag der Gemeinde, an welche die Lieferung erfolgt, um 4 Mark,
auf insgesamt 16 Mark, .
derZuschla.1fürdenGroßhandelumöMark-aufinsgesamthMark,
der Zuschlag für den Kleinhandel um 17 Mark, auf insgesamt 30 Mark,
für 50 Kilogramm.
II.
Diese Ausführungsbestimmung tritt am 15. Juli 1918 in Kraft.
Berlin, den 11. Juli 1918.
Reichsstelle für Speisefette.
J. V.: Weyermann.
(2) Bekanntmachung vom 15. Juli 1918 zur Ausführung, der Verorbnung
des Kriegsernährungsamts vom 27. Juni 1918 über den Verkehr mit Ge-
treide, Hülsenfrücchten, Buchweizen und Hirse aus der Erntie 1918 zu
Saatzwecken.
Auf Grund des § 16 der Verordnung des Präsidenten des Kriegsernährungs-
amts vom 27. Juni 1918 über den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten,
Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1918 zu Saatzwecken wird folgendes
bestimmt: -