Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Ar. 186. 945 
  
Regierungs-Blatt 
für dos 
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin. 
  
Jahrgang 1918. 
  
Ausgegeben Schwerin, Freitag, den 19. Juli 1918. 
  
II. Abteilung. 
Inhalt: 
(1) Bekanntmachung, betreffend Listenführung über die von den am 
Portoablösungsverfahren teilnehmenden Behörden und Kassen aufge- 
lieferten Zahlkarten im Postscheckverkehr. (2) Bekanntmachung, be- 
betreffend Absatz von Konserven. (3) Bekanntmachung, betreffend 
Versandpflicht für Erze auf dem Wasserwege. (4) Bekanntmachung zur 
Abänderung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1915 zur Ausführung 
des Gesetzes, betreffend Höchstpreise. (5) Bekanntmachung, betreffend 
Abänderung der Bekanntmachung über die Erteilung von Bezugs- 
scheinen bei Abgabe gebrauchter Kleidung und Wäsche vom 13. Oktober 
1917. (6) Bekanntmachung, betreffend die Gültigkeit der Reifezeugnisse 
und der Versetzungszeugnisse der gymnasialen Studienanstalt zu Rostock 
in Preußen und der entsprechenden Reife= und Versetzungszeugnisse der 
preußischen Studienanstalten gymnasialer Richtung im diesseitigen 
Staatsgebiet. 
  
(1) Bekanntmachung vom 15. Juli 1918, betreffend Listenführung über die von 
den am Portoablösungsverfahren teilnehmenden Behörden und Kassen auf- 
gelieferten Zahlkarten im Pofstscheckverkehr. 
iuä die Stelle der bisher für Einzahlungen verwandten Postanweisungen 
treten im Postscheckverkehr die Zahlkarten. Während das Porto für die Post- 
anweisungen in die Portoablösungssumme einbezogen ist, sind die Zahlkarten 
im Postscheckverkehr vom Einzahler durch Freimarken in Höhe der Zahlkarten- 
gebühr freizumachen., Eine Einbeziehung dieser Zahlkartengebühren in die Ab- 
lösungssumme wird von der Postverwaltung nicht beabsichtigt. Durch die Be- 
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