Ar. 186. 945
Regierungs-Blatt
für dos
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1918.
Ausgegeben Schwerin, Freitag, den 19. Juli 1918.
II. Abteilung.
Inhalt:
(1) Bekanntmachung, betreffend Listenführung über die von den am
Portoablösungsverfahren teilnehmenden Behörden und Kassen aufge-
lieferten Zahlkarten im Postscheckverkehr. (2) Bekanntmachung, be-
betreffend Absatz von Konserven. (3) Bekanntmachung, betreffend
Versandpflicht für Erze auf dem Wasserwege. (4) Bekanntmachung zur
Abänderung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1915 zur Ausführung
des Gesetzes, betreffend Höchstpreise. (5) Bekanntmachung, betreffend
Abänderung der Bekanntmachung über die Erteilung von Bezugs-
scheinen bei Abgabe gebrauchter Kleidung und Wäsche vom 13. Oktober
1917. (6) Bekanntmachung, betreffend die Gültigkeit der Reifezeugnisse
und der Versetzungszeugnisse der gymnasialen Studienanstalt zu Rostock
in Preußen und der entsprechenden Reife= und Versetzungszeugnisse der
preußischen Studienanstalten gymnasialer Richtung im diesseitigen
Staatsgebiet.
(1) Bekanntmachung vom 15. Juli 1918, betreffend Listenführung über die von
den am Portoablösungsverfahren teilnehmenden Behörden und Kassen auf-
gelieferten Zahlkarten im Pofstscheckverkehr.
iuä die Stelle der bisher für Einzahlungen verwandten Postanweisungen
treten im Postscheckverkehr die Zahlkarten. Während das Porto für die Post-
anweisungen in die Portoablösungssumme einbezogen ist, sind die Zahlkarten
im Postscheckverkehr vom Einzahler durch Freimarken in Höhe der Zahlkarten-
gebühr freizumachen., Eine Einbeziehung dieser Zahlkartengebühren in die Ab-
lösungssumme wird von der Postverwaltung nicht beabsichtigt. Durch die Be-
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