Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

960 Nr. 126. 1918. 
(0) Bekanntmachung vom 11. Juli 1918, betreffend die Gültigkeit der Reife- 
zeugnisse und der Versetzungszeugnisse der gymnasialen Studienanstalt zu 
Rostock in Preußen und der entsprechenden Reife= und Versetzungszeugnisse der 
preußischen Studienanstalten gymnasialer Richtung im diesseitigen Staats- 
gebiet. 
Nach einer von dem Königlich Preußischen Herrn Minister der geistlichen und 
Unterrichtsangelegenheiten erteilten Zusicherung werden die Reifezeugnisse und 
die Versetzungszeugnisse der gymnasialen Studienanstalt in Rostock als gleich- 
berechtigt mit den entsprechenden Zeugnissen der preußischen Studienanstalten 
gymnasialer Richtung anerkannt. Demgegenüber gelten die entsprechenden 
Zeugnisse der preußischen Studienanstalten als gleichberechtigt im diesseitigem 
Staatsgebiet. 
Schwerin, den 11. Juli 1918. 
Großherzoglich Mecklenburaisches Ministerium, Abteilung für 
Unterrichtsangelegenheiten. 
Langfeld. 
Mit dieser Nr. 126 wird ausgegeben: Zeilliche übersicht über die im Regierungs-Blalt 
vom 1. Januar bis 30. Juni 1918 enthaltenen Verordnungen und Bekanntmachungen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.