954 Nr. 127. 1918.
anmeldung eingestellt werden. Betriebe, die laut amtlicher Verfügung von der Beliefe-
rung ganz ausgeschlossen sind, haben als Bedarf Null anzugeben; solche, die von der
Belieferung über eine bestimmte Brennstoffmenge oder -quote hinaus ansgeschlossen
sind, haben nur diese als Bedarf anzumelden. «
4. Der Bestand ist nicht nur auf Grund buchmäßiger Errechnung, sondern tat-
sächlicher Feststellung zu melden. ·
& 3a. Aushilfslieferungen.
1. Wenn Brennstoff im Vormonat von einem Lieferer bezogen wurde, der in
der vorigen Meldekarte nicht angegeben worden war, so ist diese Vicserung in der ord-
nungsmäßigen Meldekarte des laufenden Monats rot zu unterstreichen. Besondere
Meldekarten für die Aushilfslieferungen sind nicht zulässig.
2. Wenn ein Verbraucher im Vormonat aus Bestand oder Zufuhr Brennstoffe
abgegeben hat, ohne sie im gleichen Monat zurückzuerhalten, so sind die nicht zurück-
erhaltenen Mengen, sofern sie insgesamt 10 t oder mehr betragen, in den Spalten am
Fuße der Karte zu melden. Die Mengen dürfen nicht etwa vorweg abgesetzt oder alz
Verbrauch verrechnet werden. Diese Meldung bezieht sich auch auf die Rückgabe ent-
liehener Brennstoffe. 6
3. Der Empfänger oder Rückempfänger der in § 3a2 behandelten Lieferungen
hat diese gemäß § 3a1 im Hauptteil der Karte rot unterstrichen zu melden.
& 4. Nachprüfung der Angaben.
Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr- und“. Verbrauch an Brennstoffen
nach Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, daß ein Vergleich
der Buchungen mit den Beständen jederzeit möglich ist.
* 5. Meldestellen.
I. Die Meldungen sind zu erstatten:
1. an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin: ⅜
2. an die für den Betriebsort des Meldepflichtigen zuständige Kriegsamttstelle:
3. an die unter Berücksichtigung der Herkunft der meldepflichtigen Brennstosfe
zuständige Amtliche Verteilungsstelle (siehe § 6). Bestellt der Meldepflich-
tige Brennstoffe aus den Gebieten mehrerer Amtlicher Verteilungsstellen,
so sind an alle diese Amtlichen Verteilungsstellen Meldekarten einzusenden:
4. an den Lieferer des Meldepflichtigen. Bestellt der Meldepflichtige bei meh-
reren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine besondere Meldekarte zu richten.
Bestellt er bei einem Lieferer Brennstoffe aus mehreren Herkunftsgebieten,
so hat er diesem Lieferer so viel Karten einzureichen, wie Herkunftsgebiele
in Frage kommen. Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer
unmittelbar beJogenen böhmischen Kohlen sind die Meldekarten nicht an
den ausländischen Lieferer, sondern (soweit es sich um nicht im König-
reich Bayern gelegene Betriebe handelt) an den Kohlenausgleich Dresden
(siehe § 6 Ziffer 7) zu senden, und zwar mit der Aufschrift: „Auslands-=
kohle". Für Betriebe, die im Königreich Bayern liegen, sind diese Melde-