Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 127. 1918. 957 
anstalt, Brikettfabrik) oder, wenn es einem Dritten (Verkaufskartell oder Handelsfirma) 
den Alleinvertrieb seiner Produktion überlassen hat, dieser Dritte. 
2. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte aufgeführten Brennstoffe 
von mehreren Vorlieferern bezieht, so gibt er nicht die urschriftliche Melvekarte weiter, 
sondern verteilt deren Inhalt auf so viel neue Meldekarten, wie Vorlieferer in Frage 
kommen. Letztere hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben. Die Mengen 
der neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen zusammen nicht mehr ergeben als die der 
urschriftlichen Karte. Jede neue Meldekarte hat: 
a) die auf diese Karte entfallende Menge, 
b) die auf die anderen Karten verteilten Restmengen der urschriftlichen Karte 
mit Nennung der Lieferer und der von jedem bezogenen Einzelmengen 
und Sorten zu enthalten. Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk 
„Aufgeteilt" und dem Namen der aufteilenden Firma zu versehen. Die 
urschriftliche Karte ist bis zum 1. Jannar 1919 sorgfältig aufzubewahren. 
3. Jeder Lieferer (Händler), der einem meldepflichtigen Verbraucher Brennstoff 
abgegeben hat, ohne daß eine ordnungsmäßige Meldekarte bei ihm eingereicht und 
gemäß § 91 von ihm weitergegeben worden ist, hat diese Lieferung zu melden. Die 
Einzelheiten dieser Meldung sind durch die „Bekanntmachung, betreffend Meldung der 
Aushilfslieferungen von Kohle, Koks und Briketts durch die Lieferer“, vom 21. Juni 
1918 (Reichsanzgeiger Nr. 145) geregelt. 
4. Jeder Lieferer (Händler), der von einem im Auslande wohnenden Lieferer 
böhmische Kohlen bezieht, hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausländischen 
Lieferer, sondern, falls es sich um Meldekarten handelt, die von im Königreich Bayern 
gelegenen Betrieben herrühren, an die Amtliche Verteilungsstelle München (§ 69), 
andernfalls an den Kohlenausgleich Dresden (§ 67) zu senden. Die Karten für solche 
ausländischen Lieferungen sind mit der Aufschrift „Auslandskohle“ zu versehen. 
6 §5 10. Unzulässigkeit von Doppelmeldungen. 
Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern sind verboten. 
§ 11. Wirkung unterlassener Meldung. 
Ein Meldepflichtiger, der seiner Meldepflicht nicht oder nicht fristgerecht genügt 
oder falsche oder unvollständige Angaben macht, hat neben der Bestrafung gemäß § 14 
zu gewärtigen, daß ihn der Reichskommissar oder die Amtliche Verteilungsstelle vom 
der Belieferung ausschließt. « 
§ 12. Anfragen und Anträge. 
Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, mit Ausnahme des 
im P 23 gedachten Zweckes, sind an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung, 
Berlin, zu richten. 
5*l 13. Verwendung von gewerblichen Kohlen für andere Zwecke. 
Es ist verboten, Brennstoffe, die für den Betrieb eine gewerblichen Verbrauchers. 
bezogen sind, ohne Genehmigung des Reichskommissars in den Handel zu bringen oder 
für Hausbrandzwecke abzugeben.
	        
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