Nr. 128. 1918. 965
will, bedarf hierzu der Ausstellung eines Erlaubnisscheines (Mahl= oder. Schrokkarte)
nach dem vorgeschriebenen Muster.“ ·
§10.
Die Ausstellung der Erlaubnisscheine (Mahl- oder Schrotkarten) erfolgt durch
den Kommunalverband. Unter Vorbehalt der Genehmigung des Großherzoglichen
Ministeriums des Innern wird jedoch bestimmt, daß der Kommunalverband den Ma-
gistraten, Großherzoglichen Amtern und Klosterämtern für ihren obrigkeitlichen Bezirk
diese Ausstellung allgemein zu übertragen hat, den ritterschaftlichen" Gutsobrigkeiten
aber die Ausstellung auf Antrag übertragen kann.
Die ausstellende Behörde ist verpflichtet, bei der Ausstellung die Personenzahl
an der Hand der Selbstversorgerliste zu prüfen und dabei festzustellen, ob inzwischen
Ab= oder Zugänge erfolgt sind (§§ 4 und 6). · . .
Die Erlaubnisscheine (Mahl= und Schrotkarten) sind nur innerhalb der auf ihnen
vermerkten Fristen, die nicht länger als 2 Monate vom Tage der Ausstellung ab laufen
dürfen. gültig.
Die ausstellende Behörde ist ferner verpflichtet, sofort bei der Ausstellung den
Tag der Ausstellung und die Menge der zur Verarbeitung freigegebenen Früchte in die
Selbstversorgerliste einzutragen und — soweit nicht die Kreisbehörde selbst die aus-
stellende Behörde ist — am Monatsschluß der Kreisbehörde eine Übersicht zur Vor-
nahme der erforderlichen Eintragungen in die Wirtschaftskarte zu übersenden.
5 11.
Der Selbstversorger ist nur berechtigt, bei demjenigen Betriebe (Mühle usw.) die
ihm belassenen Früchte mahlen, schroten oder sonst verarbeiten zu lassen, dem er durch
den Kommunalverband zugewiesen ist und dessen Name auf der Wirtschaftskarte einge-
tragen ist. Ein Wechsel ist nur mit Genehmigung des Kommunalverbandes zulässig.
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein besonderer Grund zum Wechsel
glaubhaft gemacht wird und kein Verdacht besteht, daß der Wechsel nur vorgenommen
wird, um den Selbstverbrauch an Früchten der Kontrolle zu entziehen. 4
Die Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 und die Genehmigungen zu einem Wechsel
nach Absatz 1 Satz 2 sind vom Kommunalverband den Stellen mitzuteilen, welchen die
Ausstellung der Erlaubnisscheine nach § 10 Absatz 1 Satz 2 übertragen ist.
12.
Auf den Mahl= und Schrotkarten ist der Name des Betriebes einzutragen, der-
sich aus der Wirtschaftskarte als zuständig zur Verarbeitung von Früchten für den
Selbstversorger ergibt; nur der auf der Mahl= und Schrotkarte eingetragene Betrieb
ist berechtigt, die Verarbeitung für den Selbstversorger vorzunehmen.
Die zur Herstellung wirtschaftlich notwendigen Futterschrots auf einer privaten
Eitetmühle erforderliche Genehmigung (vgl. Rbl. 1918 S. 666) wird hierdurch nicht
erührt. r
g 18.
Mahl= und Schrotkarten dürfen jedesmal nur für solche Mengen ausgestellt
werden, daß der jeweilige Gesamtvorrat des landwirtschaftlichen Betriebsunterneh-