966 Nr. 128. 1918.
mers an Mehl, Schrot, Grieß usw. seinen Selbstversorgerbedarf für höchstens 2 Mo-
nate erreicht. ·
§14.
Vo·rderBeförder11ngderzuverarbeitendenFrüchtczurMühlexunddeö Mahl-
guts von der Mühle sind die Säcke mit den vorgeschriebenen Anhängezetteln zu ver-
sehen, aus denen sich der Inhalt der Säcke nach Fruchtart und Gewicht sowie Name
und Wohnort des Selbstversorgers ergeben. Der Anhängezettel hat an dem Getreide-
sack zu verbleiben, bis der Müller das Getreide ausmahlt. Die Lagerung des. Getreides
hat in der Weisè zu erfolgen, daß die Aufnahme des Bestandes jederzeit möglich ist. —
Sofort nach der Verarbeitung der Früchte sind die mit den daraus hergestellten Er-
zeugnissen gefüllten Säcke wieder mit den Anhängezetteln zu versehen, nachdem diese
ordnungsgemäß ausgefüllt sind.
§ 15.
Die Anlieferung von Früchten und die Abholung von Erzeugnissen bei Betrieben,
sowie die Verarbeitung von Früchten an Sonn= und gesetzlichen Feiertagen sowie zur
Nachtzeit ist nur mit vorheriger Zustimmung des Kommunalverbandes gestattet.
5 16.
Der Selbstversorger hat dem verarbeitenden Betriebe gleichzeitig mit den zu
verarbeitenden Früchten die Mahl= oder Schrotkarte zu übergeben. Ohne Mahl= oder
Schrotkarte darf ein Betrieb Früchte von Selbstversorgern nicht annehmen. Menge-
korn, welches mit Roggen oder Hülsenfrüchten vermischt ist, darf nur mit besonderer
Genehmigung des Kommunalverbandes zum Verschroten angenommen werden. Der-
artiges Mengekorn darf in der Mühle auch nicht gelagert werden. Der Betriebsleiter
hat sofort nach Empfang der Früchte auf beiden Abschnitten der Mahl= oder Schrot-
karte den von ihm durch Wiegen festgestellten Sackinhalt zu bescheinigen und nach er-
folgter Verarbeitung das Ergebnis an Mehl. Schrot, Grieß, Graupen, Flocken usw.
sowie an Kleie und Abfall einzutragen. Abschnitt I der Mahl= oder Schrotkarte ist
von dem Betrieb, nachdem das Verarbeitungsergebnis in das Mahlbuch (§ 18) ülber-
tragen ist, dem Kommunalverband am Schluß jeden Monats einzureichen: Abschnitt II
ist dem Selbstversorger mit dem Mehl usw. zurückzugeben und von ihm aufzubewahren.
Die Verarbeitung der eingelieferten Früchte hat so schnell, als es nach den
wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebes möglich ist (vgl. jedoch § 15) zu erfolgen.
Es ist den Betrieben mit Zustimmung des Kommunalverbandes gestattet, kleinere
Mengen von eingeliefertem Getreide, deren alleinige Ausmahlung nicht möglich oder
mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, zusammen mit anderen gleichartigen Ge-
treidemengen auszumahlen und dem Einlieferer aus der erzielten Gesamtmenge den.
auf ihn entfallenden Anteil zu geben.
§5 17.
Die verarbeitenden Betriebe dürfen Früchte oder daräus hergestellte Erzeug-
nisse des Inhabers oder Leiters des Betriebes nur in den Mengen in den zum Mühilen=