Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

974 Nr. 129. 1918, 
J) des Überwachungsausschusses der Schuhindustrie und der ihm ange- 
schlossenen Schuhwaren-Herstellungs= und Vertriehsgesellschaften, 
4) derjenigen Stellen und Betriebe einschließlich der Ausbesserungswerk- 
stätten, welche die Sachen im Aufstrage der Reichsstelle für Schuhver- 
sorgung zur Verwertung, Verarbeitung oder Verteilung erhalten. 
83. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
An den beschlagnahmten Sachen dürfen Veränderungen, insbesondere Orts- 
veränderungen nicht vorgenommen werden. Rechtsgeschäftliche Verfügungen und Ver- 
pflichtungen zu solchen Verfügungen sind verboten. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen 
stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung 
erfolgen. Trotz der Beschlagnahme ist das Sortieren zulässig. 
Die Besitzer der von der Beschlagnahme betroffenen Sachen sind verpflichtet, sie 
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren und zu behandeln. 
5½# 
» Veräußerungs-Erlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung an diejenigen Per- 
sonen und Stellen gestattet, welche durch die Bekanntmachung der Reichsstelle für Schuh- 
versorgung vom 30. März 1918 zum Erwerb und zur Veräußerung getragener Schuh- 
waren, Altleder und gebrauchter Waren aus Leder zugelassen sind. 
—Ferner ist die Veräußerung und Lieferung beschlagnahmter Sachen, welche für die 
Herstellung oder Ausbesserung von Schuhwerk nicht geeignet sind und deren Abnahme 
von den Kommunalverbänden abgelehnt wird, an Personen oder Firmen erlaubt, die 
mit Zustimmung der Reichsstelle für Schuhversorgung den Handel mit Altleder be- 
treiben oder Altleder gewerblich sortieren. Diese sind verpflichtet, das Altleder der 
Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft, Geschäftsabteilung der Reichsbekleidungsstelle, un- 
mittelbar zum Kauf anzubieten. Die Verarbeitung ist ihnen verboten. 
8 6. 
Verwendungs- und Verarbeitungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme dürfen die in gewerblichen und landwirtschaftlichen Be- 
trieben vorhandenen und anfallenden beschlagnahmten Sachen für die Zwecke dieser 
Betriebe verwendet und verarbeitet werden. 
4 
B. Enteignung. 
§ 6. 
Enteignung. 
Die beschlagnahmten Sachen, deren Überlassung an die Kommunalverbände nicht 
spätestens bis 30. September 1918 freihändig erfolgt, unterliegen gemäß § 3 der
	        
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