Nr. 129. 1918. 975
Bundesratsverordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Schuhversorgung
vom 28. Februar 1918 der Enteignung. Die Enteignung erfolgt zugunsten der Kriegs-
wirtschafts-Aktiengesellschaft durch Anordnung der Reichsstelle für Schuhversorgung
unter tunlichster Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedürfnisse der Eigentümer. Die
Anordnung ergeht schriftlich an den bisherigen Eigentümer oder unmittelbaren Besitzer
oder erfolgt durch öffentliche Bekanntmachungen.
Erfolgt die Anordnung schriftlich, so geht das Eigentum auf die Kriegswirtschafts-
Aktiengesellschaft über, sobald die Anordnung dem bisherigen Eigentümer oder un-
mittelbaren Besitzer zugeht, im Falle öffentlicher Bekanntmachung mit dem Ablauf
des Ausgabetages des amtlichen Blattes, in dem die Anordnung veröffentlicht ist.
Der bisherige Eigentümer oder unmittelbare Besitzer ist verpflichtet, die enteig-
neten Sachen der in der Anordnung bezeichneten Stelle herauszugeben und ihr auf Ver-
langen zu übersenden. Die Kosten der Versendung gehen zu Lasten der Kriegswirtschafts-
Aktiengesellschaft.
Der Übernahmepreis wird durch Vereinbarung festgesetzt; er ist bar zu bezahlen.
Bei Ungewißheit über den Empfangsberechtigten ist er bei der amtlichen Hinter-
legungsstelle zu hinterlegen.
Im Streitfalle wird der Übernahmepreis endgültig durch das Reichsschiedsgericht
für Kriegswirtschaft festgesetzt.
87.
Meldepflicht und Meldestellen.
. Die von der Beschlagnahme betroffenen und nicht bis spätestens 30. September
1918 dem Kommunalverband überlassenen Sachen sind, wenn ihre Gesamtmenge min-
destens 10 kg beträgt, durch die Eigentümer oder die unmittelbaren Besitzer dem zu-
ständigen Kommunalverbande des Wohnortes oder Betriebssitzes bis spätestens 15. Ok-
tober 1918 zu melden. Maßgebend ist der am Beginn des 1. Oktober 1918 (Stichtag)
noch tatsächlich vorhandene Bestand.
Die in & 1 aufgoführten fertigen Waren sind nur von solchen Personen zu melden,
die mit gebrauchten Waren Handel treiben. ,
Die Kommunalverbände haben nach Vorschrift der Reichsstelle für Schuhversor-
gung nähere Anordnungen über die Meldung zu erlassen. Aus den Meldungen, welche
ver unmittelbare Besitzer erstattet, muß Name und Wohnung des Eigentümers ersicht-
ich sein. «
Wegen der weiteren Behandlung der bei den Kommunalverbänden eingehenden
Melbungen bleiben besondere Vorschriften der Reichsstelle für Schuhversorgung vor-
alten.
8 8.
In gleicher Weise haben die Eigentümer oder die unmittelbaren Besitzer Vorräte
anzumelden, die nach dem 1. Oktober 1918 oder dem Stichtage der letzten Meldung in
einer Gesamtmenge von mindestens 10 kg’nen anfallen oder unter Einrechnung noch
nicht gemeldeter Bestände die Gesamtmenge von 10 kg übersteigen Stichtag ist stets
der Erste eines jeden Monats. Die Meldungen sind spätestens binnen 14 Tagen zu
erstatten, wenn der Eigentümer die Anfälle nicht vor Ablauf dieser Frist freihändig
an die Kommunalverbände übereignet hat.