976 Nr. 129. 1918.
8 9.
Auskunftserteilung.
Beauftragte der Reichsstelle für Schuhversorgung und der von ihr ermächtigten
Stellen sowie der Kommunalverbände sind befugt,-Betriebseinrichtung und Räume zu
besichtigen und zu untersuchen, wo beschlagnahmte Sachen gelagert werden oder zu
vermuten sind, sowie die Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher der betreffenden Betriebe
einzusehen.
8 10.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 20. Juli 1918 in Kraft.
Anmerkung. Nach § 5 der Bekanntmachung über die Errichtung einer Reichsstelle für Schuh-
versorgung vom 28. Februar 1918 wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe
bis zu 1500 .K oder mit einer bieler Strafen bestraft, wer den vorstehenden Bestimmungen
dieser Bekanntmachung über die Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung getragener
Schuhwaren, Altleders und gebrauchter Waren aus Leder zuwiderhandelt.
Berlin, Kronenstraße 50/52, den 15. Juli 1918.
Reichsstelle für Schuhversorgung.
Dr. Gümbel.
(3) Bekanntmachung vom 22. Juli 1918, betreffend Verkehr mit eisernen
Fässern und faßähnlichen Gebinden.
achstehende in Nr. 165 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Be-
kanntmachung des Reichskommissars für Faßbewirtschaftung vom 16. Juli
d. Is., betreffend den Verkehr mit eisernen Fässern und faßähnlichen Gebinden,
wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 22. Juli 1918.
Eroßherzoglich Mecklenburgisches Mintstertum des Innern.
Im Auftrage: Walter.
Belkanntmachung ·
der Reichsfaßstelle über den Verkehr mit eisernen Fässern und faßähnlichen
Gebinden.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Fässern vom
6. Juni. 1917 (RGl. S. 473) und der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die