Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

566 Nr. 131. 1918. 
4. Name des Probeenknehmers, 
5. Genießbarkeit, Geschmack, Geruch, 
6. Besondere Bemerkungen. 
Berlin, den 21. Juni 1918. 
Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen m. b. H. 
Klein. Dr. Lehmann. 
(3) Bekanntmachung vom 22. Juli 1918, betreffend Verkauf von zur Schlach- 
tung bestimmten Pferden. 
Nachstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung zu 
Schwerin vom 16. Juli 1918 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht. 
Schwerin, den 22. Juli 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Mintsterium des Innern. 
Im Auftrage: Walter. 
Bekanntmachung 
über Verkauf von zur Schlachtung bestimmten Pferden, 
Auf Grund der Bekanntmachung vom 26. Juni 1918 zur Ausführung der Ver- 
ordnung des Kriegsernährungsamtes vom 14. Juni 1918 zur Abänderung der Ver- 
ordnung über Pferdefleisch wird bestimmt: 
Vom 1. August d. Is. dürfen alle zur Schlachtung bestimmten Pferde nur an die 
in den „Amtlichen Mecklenburgischen Anzeigen“ namhaft gemachten und nicht durch 
Widerruf der Erlaubnis aus der Liste gestrichenen Behörden oder Personen abge- 
geben werden. 
Jeder Zwischenhandel wird hiermit untersagt. 
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld- 
strafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Z„ 
Neben der Strafe können die Pferde, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, 
ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden. 
Schwerin, den 16. Juli 1918. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
Wilbrandt. v. Böhl. Capobus. 
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