Nr. 133. 1918. 995
Bekanntmachung
der neuen Fassung der Verordnung über die Strafregister.
Vom 16. Mai 1918.
Auf Grund des Artikel V der Bestimmungen zur Anderung der Vorschriften über
die Strafregister vom 16. Mai 1918 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1918 S. 161)
wird der Wortlaut der Verordnung über die Strafregister nachstehend bekanntgemacht.
Berlin, den 16. Mai 1918.
Der Reichzkanzler.
In Vertretung: Dr. von Krause.
Jerordnung über die Strafregister.
Vom 16. Mai 1918.
81.
lber die rechtskräftigen Verurteilungen in Strafsachen werden Register geführt: Einrichtung
1. bei den von den Landesregierungen zu bestimmenden Behörden bezüglich der Register.
aller Personen, deren Geburtsort im Bezirke derselben gelegen ist. Die
Aufsicht und Leitung der Registerführung liegt den Landesjustizverwal-
tungen oder den von ihnen bestimmten Behörden ob; Z
2. bei dem Reichs-Justizamt oder der von ihm bestimmten Behörde bezüglich
derjenigen Personen, deren Geburtsort außerhalb des Reichsgebiets gelegen
oder nicht zu ermitteln ist.
82. .
In die Register sind aufzunehmen alle durch richterliche Strafbefehle, durch po-
lizeiliche Strafverfügungen, durch Strafurteile der bürgerlichen Gerichte einschließlich
der Konsulargerichte sowie durch Strafurteile der Militärgerichte ergehenden Verurtei-
lungen wegen Verbrechen, Vergehen und wegen der im § 361 Nr. 1 bis 8 des Straf-
gesetzbuchs vorgesehenen Übertretungen. -.
Ausgenommen sind Verurteilungen wegen Vergehen, bei denen der Rückfall
nicht mit besonderer Strafe bedroht ist, sofern nur auf Verweis oder Geldstrafe nicht.
über fünfzig Mark allein oder in Verbindung mit Nebenstrafen erkannt ist.
Ferner sind ausgenommen alle Verurteilungen:
. in den auf Privatklage verhandelten Sachen,
. in Forst= und Feldrügesachen, ç„
wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über Erhebung öffentlicher
Abgaben und Gefälle, » ·
.wegendermilitärischenVerbrechenoderVergeheanderdreI62b1568,
79, 80, 84 bis 90, 92 bis 95, 101 bis 104, 112 bis 120, 132, 139, 141
bis 144, 146, 147, 150 bis 152 des Militärstrafgesetzbuchs vom 20. Juni 1872.
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