Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

996 Nr. 133. 1918. 
83. 
In die Register sind ferner aufzunehmen: 
1. die auf Grund des § 362 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs ergehenden Beschlüsse 
der Landespolizeibehörden über die Unterbringung verurteilter Personen 
in ein Arbeitshaus oder deren Verwendung zu gemeinnützigen Arbeiten; 
die aus dem Ausland eingehenden Mitteilungen über dort erfolgte Verur- 
teilungen; · 
.dieEntlcheidu"ngenderbiirgerlichenGerichteeinschließlichderKonfular- 
gerichte, der Militärgerichte und der Strafverfolgungsbehörden, durch die 
ein Strafverfahren in Anwendung des § 51 des Strafgesetzbuchs durch Ein- 
sellung, Nichteröffnung des Hauptverfahrens oder Freisprechung beendigt 
wird; « 
4.dieEntscheidungenderbürgerlichenGerichteeinschließlichderKonsular- 
gerichte, der Militärgerichte und der Strafverfolgungsbehörden, durch die 
ein Strafverfahren vorläufig eingestellt wird, weil der Täter nach der Tat 
in Geisteskrankheit verfallen ist; 
. die Entscheidungen der bürgerlichen Gerichte einschließlich der Konsular= 
gerichte, durch die eine Person wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche 
entmündigt oder durch die eine solche Entmündigung wieder aufgehoben wird. 
4 * 4. 
Den Landesregierungen bleibt es unbenommen, in die § 1 Nr. 1 bezeichneten Re- 
gister auch andere, den Zwecken der Strafrechtspflege oder der Polizei dienliche Nach- 
weisungen aufnehmen zu lassen. 
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* . 
WMiteilun a Die Mitteilung erfolgt: · 
Regitequp 1. bei Verurteilungen, mit Ausnahme der militärgerichtlichen, nach Eintritt 
zunehmenden der Rechtskraft durch diejenige Behörde, welche die Strafvollstreckung zu 
D hetdetgen veranlassen hat, oder — je nach näherer Bestimmung der Landesregierun- 
gen — durch die Beamten der Staatsanwaltschaft; 
. bei den im § 3 Nr. 1 bezeichneten Beschlüssen der Landespolizeibehörden 
durch die beschließende Behörde; « 
.beibenim§3Nr.3bis5bezeichnetenEntscheidungenmitAusnahmedcr 
imMilitärstrafverfahrenergangenendurchdieBeamtenderStaatsanwalt- 
schaft nach Eintritt der Rechtskraft, bei Verfügungen der Staatsanwalt= 
schaft, die der Rechtskraft nicht fähig sind, nach deren Erlaß. 
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Die Mitteilung einer militärgerichtlichen Verurteilung erfolgt, sobald für den 
Verurteilten der Militärgerichtsstand gänzlich aufhört. 4# 
Abgesehen von diesem Falle erfolgt die Mitteilung mit der Überführung des Ver- 
urteilten in den Beurlaubtenstand beziehungsweise mit der Wiederüberführung des- 
selben in das Beurlaubtenverhältnis. ' 
Die Mitteilung ist von demjenigen Truppenteile zu machen, welchem der Ver- 
urteilte bei seinem Ausscheiden aus dem Militärgerichtsstande beziehungsweise bei 
seinem Übertritt oder Rücktritt in den Beurlaubtenstand angehört hat.
	        
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