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Bemerkungen“ aufzunehmen. Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 7 bis 11
entsprechende Anwendung.
8 13.
Wird einem Verurteilten wegen einer Strafe, die in das Register aufgenommen
oder nach § 2 von der Aufnahme in das Register ausgenommen ist, eine Bewährungs-
frist oder eine Verlängerung der Frist bewilligt, so hat dies die Vollstreckungsbehörde
der Registerbehörde mitzuteilen.
Geht während der Bewährungsfrist eine Strafnachricht ein, so hat die Register-
behörde hiervon die Behörde, welche die Bewilligung der Bewährungsfrist mitgeteilt
hat, sofort zu benachrichtigen und zugleich die Behörde, welche die Strafnachricht ein-
gesandt hat, in Kenntnis zu setzen, daß eine Bewährungsfrist läuft. Das Gleiche gilt,
wenn eine Steckbriefnachricht, ein Ersuchen um Auskunftserteilung oder eine andere
Mitteilung eingeht, die auf eine anhängige Untersuchung schließen läßt.
Wird die Bewährungsfrist widerrufen, so hat dies die Vollstreckungsbehörde der
Registerbehörde mitzuteilen. Läuft noch eine andere Bewährungsfrist, so hat die Re-
gisterbehörde die Behörde, welche diese Bewährungsfrist mitgeteilt hat, von dem Wider-
rufe zu benachrichtigen. « O
Zu den Mitteilungen sind die Muster E und E 1 zu verwenden. 5
Nachdem die Bewährungsfrist abgelaufen, widerrufen oder sonst gegenstandslos 27.
geworden ist, werden die Mitteilungen vernichtet. Die Landesregierungen, für das im
1 1 Nr. 2 bezeichnete Register der Reichskanzler, können anordnen, daß die Mittei-
ungen weiter aufbewahrt werden. "6
* 14. »
Wird eine in das Register aufgenommene Verurteilung infolge Wiederaufnahme
des Verfahrens rechtskräftig aufgehohen, so hat dies die Vollstreckungsbehörde der Re-
isterbehörde mitzuteilen. Das Gleiche gilt, wenn der Verurteilte begnadigt wird; zur 2
itteilung von Gnadenerweisen ist das Muster F zu verwenden. B
Der Inhalt der Mitteilung ist auf dem Vermerk über die Verurteilung einzu- «-
tragen; der Vermerk ist zu löschen, wenn die Verurteilung rechtskräftig aufgehoben ist
oder wenn der Gnadenerweis auf Löschung im Strafregister gerichtet ist.
Nach Erledigung werden die Mitteilungen vernichtet. Die Landesregierungen,
für das im § 1 Nr. 2 bezeichnete Register der Reichskanzler, können anordnen, daß sie
weiter aufbewahrt werden.
g 16.
Die Register enthalten die Vermerke (§8 7, 8, 9) in der übersandten Urschrift. Form der
Die Vermerke sind alphabetisch geordnet und verschlossen aufzubewahren. süssilter.
8. 16.
Der mit der Registerführung betraute Beamte hat nach Eingang der Vermerke
die Vollständigkeit und möglichst auch — gegebenenfalls auf Grund der Standesregister
— die Richtigkeit der in dem Vermerk enthaltenen Angaben über die Persönlichkeit
und den Gburtsort des Verurteilten zu prüfen.
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