Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

— Nr. 133. 1918. 1001 
Ergibt sich, daß die in dem Ersuchen bezeichnete Person an dem angegebenen Orte 
in dem Bezirke der ersuchten Behörde nicht geboren ist, worüber diese sich tunlichst 
Gewißheit zu verschasfen hat, so ist das Ersuchen mit einer entsprechenden kurzen Be- 
merkung zurückzusenden. Wird auf Verlangen die Auskunft telegraphisch erteilt, so ist 
dennoch schriftliche Auskunft nachzusenden. 
g 20. 
Ist die Person, über welche die Auskunft erteilt werden soll, wegen einer oder 
mehrerer der im § 361 Nr. 1 bis 8 des Strafgesetzbuchs bezeichneten Übertretungen 
wiederholt verurteilt, und hat die ersuchende Behörde nicht ausdrücklich einen vollstän- 
digen Auszug verlangt, so brauchen für die einzelnen Arten dieser Übertretungen nur je 
die drei letzten Verurteilungen und außerdem diejenigen, bei welchen zugleich gemäß 
§l 362. Abs. 2 des Strafgesetzbuchs auf Überweisung an die Landespolizeibehörde er- 
kannt worden ist, gesondert und vollständig in die Auskunft nach Muster C aufgenom- 
men zu werden. Hinsichtlich der übrigen Verurteilungen genügt es, wenn für jede 
Übertretungsart die Zahl dieser Verurteilungen angegeben wird. 
  
g 21. 
Sind über eine Person im Register keine anderen Strafen als Gefängnis bis 
zu einem Jahre einschließlich oder Festungshaft bis zu einem Jahre einschließlich oder 
Arrest oder Haft oder Geldstrafe oder Verweis, allein oder in Verbindung miteinander 
oder mit Nebenstrafen, vermerkt und seit der letzten gemäß § 2 im Register vermerkten 
Verurteilung zehn Jahre vergangen, so darf über den diese Person betreffenden Inhalt 
des Registers nur den Gerichten, den Behörden der Staatsanwaltschaft sowie auf aus- 
drückliches Ersuchen den höheren Verwaltungsbehörden Auskunft erteilt werden. Ver- 
merke über Verurteilungen im Ausland sind im Sinne dieser Vorschrift Vermerken über 
Verurteilungen im Inland gleichzuachten. x 
Welche Behörden als höhere Verwaltungsbehörden im Sinne dieser Vorschrift 
anzusehen sind, bestimmen die Landesregierungen,, bezüglich der Reichsbehörden der 
Reichskanzler. „ 
Die Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht für Personen, über die eine Steckbriefnachricht 
im Register niedergelegt ist. " * 
522. 
Über Vermerke, die im Strafregister gelöscht sind, darf gleichfalls nur den Ge- 
richten, den Behörden der Staatsanwaltschaft sowie auf ausdrückliches Ersuchen den 
höheren Verwaltungsbehörden (§ 21 Abs. 2) Auskunft erteilt werden; im übrigen sind 
gelöschte Vermerke als nicht eingetragen zu behandeln. 
§5 23. 
Inwiweit auswärtigen Behörden kostenfrei oder gegen Erhebung einer Gebühr 
Auskunft zu geben ist, bleibt, soweit nicht bezügliche Abmachungen seitens des Reichs 
mit der betreffenden auswärtigen Regierung getroffen sind, der Bestimmung der 
Landesregierung, bezüglich des im § 1 Nr. 2 bezeichneten Registers der Bestimmung 
des Reichskanzlers Aich“
	        
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