1002 Nr, 133. 1918.—
Steckbrief- * 24.
nachrichsen. Die Strafregister können zur Ermittelung steckbrieflich Verfolgter benutzt werden
OZu diesem Zwecke gibt die verfolgende Behörde unter Verwendung des Musters D der
# uständigen Registerbehörde von dem Erlasse des Steckbriefs Nachricht. Führt der
Verfolge befugter= oder unbefugterweise mehrere Familiennnamen, so werden auf die
einzelnen Namen besondere Steckbriefnachrichten ausgefertigt; jede dieser Nachrichten
hat einen Hinweis auf die anderen zu enthalten. "
Erledigt sich der Steckbrief durch Ergreifung des Verfolgten oder auf andere
Weise, so ist dies der Registerbehörde mitzuteilen. «
Der mit der Führung des Registers betraute Beamte hat sofort nach dem Ein—
gang einer Steckbriefnachricht zu prüfen, ob Strafnachrichten über den Verfolgten vor-
handen gin Ergibt sich, baß mit Rücksicht auf den Geburtsort des Verfolgten eine
andere Registerbehörde zuständig ist, so hat er die Steckbriefnachricht an diese abzugeben
und der verfolgenden Behörde hiervon Mitteilung zu machen. «
Ist nach dem Inhalt des Strafregisters anzunehmen, daß der Verfolgte sich in
Haft befindet, oder ist sein Aufenthalt sonst bekannt, so hat der Registerbeamte die Steck-
briefnachricht mit der entsprechenden Auskunft der verfolgenden Behörde wieder zu
übersenden. Ist der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt, liegt aber aus der letzten
Zeit eine Strafnachricht oder ein Ersuchen um Auskunft über den Verfolgten seitens
einer anderen Behörde vor, so hat der Beamte hierüber der verfolgenden Behörde unter
Zurückbehaltung der Steckbriefnachricht besondere Mitteilung zu machen.
Nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes ist auch zu verfahren, wenn später der
Aufenthalt des Verfolgten bekannt wird oder von einer anderen Behörde eine Straf-
nachricht oder ein Ersuchen um Auskunftserteilung eingeht. v
Leiegen hinsichtlich einer Person Steckbriefnachrichten von verschiedenen Behörden
vor, so ist jeder, dieser Behörden von den Nachrichten der anderen Behörden Mit-
teilung zu machen.
" Solange der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt ist, wird die Steckbrief-
nachricht im Strafregister aufbewahrt. Sie wird vernichtet, wenn eine Mitteilung über
die Erledigung des Steckbriefs eingeht, oder wenn seit der Niederlegung drei Jahre
verflossen sind. « I
8 26.
Schluß- Den Landesregierungen — hinsichtlich des im § 1 Nr. 2 bezeichneten Registers
bestim= dem Reichskanzler — bleiben die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Be-
mungen. stimmungen vorbehalten. «
§26.
Durch die gegenwärtige. Verordnung wird die Geltung von Vorschriften in den
Bundesstaaten über anderweitig in Strafsachen von den Behörden zu machende Mit-
teilungen nicht berührt. 1 *
Insbesondere bleiben unberührt die Vorschriften, wonach einzelnen ausländischen
Regierungen die Verurteilungen ihrer Staatsangehörigen vertragsmäßig in bestimmter
Form mitzuteilen sind.