Nr. 134. 1918. 1035
geben, z. B. Benzolvorlauf, Benzol, Kylol, Lösungsbenzole und sogenanntes
Schwerbenzol:; -
4. alle sonstigen benzol- oder benzinartigen Körper, die aus Prozessen der
Destillation, der dhrogenen Zersetzung, der Druckerwärmung der Druck-
destillation oder der Wasserstoffaddition von Kohle, Kohle-Erzeugnissen,
Mineralölen oder Mineralöl-Erzeugnissen stammen oder aus Erdgas
hergestellt sind.
Benzin, das einen Entflammungspunkt von über 210 Celsius nach Abel hat (Test-
benzin, Terpentinölersatz), gilt nicht als benzinartiger Körper im Sinne dieser Be-
kanntmachung.
§2.
Beschlagnahme.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hierdurch be-
schlagnahmt mit Ausnahme von Rohtoluol, gereinigtem Toluol und reinem Toluol).
5 3.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen
über sie nichtig sind, soweit nicht eine Ausnahme auf Grund der folgenden Anord-
nungen erlaubt wird. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich,
die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
8 4.
Aufarbeitungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Anfarbeitung von Rohbenzolen und Leichtölen
gestattet, jedoch nur unter Innehaltung folgender Vorschriften: ·
1. Die Aufarbeitung darf nur unter Toluolgewinnung geschehen. Toluol-
gewinnung im Sinne dieser Vorschrift ist eine Toluolentziehung, die den
Toluolgehalt so weit herabsetzt, daß er höchstens 1 vom Hundert des ver-
bleibenden Gemisches ausmacht.
2. Die Aufarbeitung darf nur durch den Erzeuger selbst oder durch eine von
der Königlich Preußischen Inspektion der Kraftfahrtruppen zugelassene Auf-
arbeitungsstelle geschehen. #
3. Die Aufarbeitung darf nur geschehen, sofern von der Königlich Preußischen
Inspektion der Kraftfahrtruppen im Einzelfalle etwa erlassene weitere
Vorschriften über die Art der Aufarbeitung innegehalten werden.
*) Fuͤr Rohtoluol, gereinigtes Toluol und Reintoluol bleiben die Bestimmungen der Bekannt-
machung Ch. 1. 1/3. 16. K.R.A. bestehen.
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