1038 Nr 134. 1918.
Gefäße nicht binnen 60 Tagen — vom Lieferungstage an gerechnet —
zurückgegeben werden, eine fernere Vergütung für jede weiteren angefan-
genen 30 Tage bis zu 2 J/ für jedes Faß und bis 0,75 X für jede Kanne:
. bei Lieferung in Käufers Gebinden über 100 Liter Inhalt eine Füllgebühr
bis zu 1 ¼, bei Lieferung in Käufers Gefäßen von unter 100 Liler Inhalt
bis zu 2 ¾ für jede 100 kg Reingewicht. ç ·
DieHöchstpreisegeltenfür·BarzahlungbeiEmpfang.Wirdder.Kaufpreisge-
stundet, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont zuge-
schlagen werden. .
Durch die vorstehenden Bestimmungen werden die in der deutschen Arzneitaxe
für Benzol und Aylol festgesetzten Preise nicht berührt.
11.
Ausnahmen.
Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen sind an die Königlich Preußische In-
spektion der Kraftfahrtruppen — Betriebsstoff-Abteilung — in Berlin W. 35, Pots-
damer Straße 111, zu richten. Die Entscheidung über Ausnahmen von den Bestim-
mungen des § 10 behält sich der unterzeichnete zuständige Militärbefehlshaber vor.
□
W 12.
Anfragen.
Alle die Bekanntmachung betreffenden Anfragen sind an die Königlich Preußische
Inspektion der Kraftfahrtruppen in Berlin W. 35, Potsdamer Str. 111, zu richten.
Sie haben auf dem Briefumschlag den Vermerk zu tragen: „Betrifft Beschlagnahme
von Benzol“. « «
W 13.
Inkrasttreten der Bekanntmachung.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 1918 in Kraft. Gleichzeitig werden die
Bekanntmachung über die Verwendung von Benzol und Solventnaphtha sowie über
Höchstpreise für diese Stoffe Nr. 235/7. 15. A 7 V. (in Kraft getreten am 15. August
1915) in der Fassung der Bekanntmachung Nr. 2534/9. 16. A 7V, betreffend Ande-
rung der Bekanntmachung über die Verwendung von Benzol und Solventnaphtha
sowie die bei den Erzeugern von Benzol, Solventnaphtha und Kylol vorgenommenen
Einzelbeschlagnahmen dieser Stoffe ausgehoben.
Altona, den 1. August 1918. t
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps.
v. Falk,
General der Infanterie.