Nr 134. 1918. 1041
8. Zuwktderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden auf
Grund des § 9 b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und des
Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere
Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, bei Vorliegen mildernder
Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
9. Diese Verordnung tritt am 1. September 1918 in Kraft.
Der stellvertretende kommandierende General.
v. Falk, —
General der Infanterie.
(3) Bekanntmachung vom 7. Juli 1918, betreffend Allodifizierung des Lehn-
gutes Dessin, A. Crivitz.
Des Lehngut Dessin, Amts Crivitz, ist unter dem heutigen Tage allodifiziert
worden. -
Schwerin, den 7. Juli 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerium.
Langfeld.
(4) Bekanntmachung vom 27. Juli 1918, betrefsend landesherrliche Geneh-
migung des Reitendiener J. C. Blanck und Ehefrau-Stipendiums zu Wismar.
Das Reitendiener J. C. Blanck und Ehefrau-Stipendium zu Wismar ist
landesherrlich genehmigt worden.
Schwerin, den 27. Juli 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
geistliche Angelegenheiten.
Langfeld.
V
218