Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1048 Nr. 137. 1918. 
Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle 
über Sammlung getragener Männeroberkleidung. 
Vom 20. Juli 1918. 
Die unter dem 18. April 1918 durch die Reichsbekleidungsstelle den Kommunal= 
verbänden auferlegte Sammlung getragener Männeroberkleider für die Arbeiter in 
der Landwirtschaft, im Bergbau, in den Eisenbahnbetrieben und sonstigen kriegswich- 
tigen Betrieben hat das ##erwünschte Ergebnis nicht gehabt. Ein Teil der Kommunal= 
verbände hat die ihnen auferlegte Anzahl von Kleidungsstücken nicht aufgebracht. Es 
ist aber eine Kriegsnotwendigkeit, daß das deutsche Volk jetzt insgesamt 
1 Million getragener Männneroberkleider für obigen Zweck zur Ver- 
fügung stellt. 
Die Reichsbekleidungsstelle erwartet, daß eine erneute Aufforderung zur frei- 
willigen Abgabe entbehrlicher Männeroberkleider das notwendige, Ergebnis haben 
wird. Sie hat daher für diejenigen Kommunalverbände, die die von ihnen erforderte 
Anzahl von Kleidungsstücken noch nicht aufgebracht haben, den Ablieferungstermin bis 
zum 15. August 1918 verlängert. — Um säumige Personen, die ohne Störung ihrer 
und ihrer Familie Lebenshaltung sowie ihres Berufes in der Lage sind, Männerober- 
kleider abzuliefern, nachdrücklich auf ihre vaterländische Pflicht zur Abgabe hinzuweisen, 
wird den Kommunalverbänden auf Grund von 8§§ 1 und 2 der Bundesratsverord- 
nung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 aufgegeben: 
1. namens der Reichsbekleidungsstelle von den gedachten Personen binnen 
einer zu bestimmenden Frist ein mit der Versicherung der Richtigkeit und 
Vollständigkeit versehenes Verzeichnis ihrer Männeroberkleider und ihrer zur 
Anfertigung solcher geeigneten Stoffe zu erfordern; 
2. in geeignet erscheinenden Fällen die Richtigkeit und Vollständigkeit des Be- 
standsverzeichnisses nachzuprüfen und die hierzu erforderlichen Maßnahmen 
zu treffen. 
Von der Vorlegung eines Bestandsverzeichnisses ist befreit, wer bereits einen voll- 
ständigen Männeranzug abgeliefert hat oder nunmehr abliefert. 
Wer trotz der Aufforderung seines Kommunalverbandes das Bestandsverzeichnis 
überhaupt nicht oder nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist einreicht odet im Bestands- 
verzeichnis wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird gemäß § 3 
der Verordnung des Bundesrats über die Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 
22. März 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 = 
oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben dieser Strafe kann angeordnet werden, 
daß die Verurteilung auf Kosten des Täters öffentlich bekanntzumachen ist, auch kann 
neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Berlin, den 20. Juli 1918. 
Reichsbekleidungsstelle. 
Geheimer Rat Dr. Beutler, 
Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.