1048 Nr. 137. 1918.
Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle
über Sammlung getragener Männeroberkleidung.
Vom 20. Juli 1918.
Die unter dem 18. April 1918 durch die Reichsbekleidungsstelle den Kommunal=
verbänden auferlegte Sammlung getragener Männeroberkleider für die Arbeiter in
der Landwirtschaft, im Bergbau, in den Eisenbahnbetrieben und sonstigen kriegswich-
tigen Betrieben hat das ##erwünschte Ergebnis nicht gehabt. Ein Teil der Kommunal=
verbände hat die ihnen auferlegte Anzahl von Kleidungsstücken nicht aufgebracht. Es
ist aber eine Kriegsnotwendigkeit, daß das deutsche Volk jetzt insgesamt
1 Million getragener Männneroberkleider für obigen Zweck zur Ver-
fügung stellt.
Die Reichsbekleidungsstelle erwartet, daß eine erneute Aufforderung zur frei-
willigen Abgabe entbehrlicher Männeroberkleider das notwendige, Ergebnis haben
wird. Sie hat daher für diejenigen Kommunalverbände, die die von ihnen erforderte
Anzahl von Kleidungsstücken noch nicht aufgebracht haben, den Ablieferungstermin bis
zum 15. August 1918 verlängert. — Um säumige Personen, die ohne Störung ihrer
und ihrer Familie Lebenshaltung sowie ihres Berufes in der Lage sind, Männerober-
kleider abzuliefern, nachdrücklich auf ihre vaterländische Pflicht zur Abgabe hinzuweisen,
wird den Kommunalverbänden auf Grund von 8§§ 1 und 2 der Bundesratsverord-
nung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 aufgegeben:
1. namens der Reichsbekleidungsstelle von den gedachten Personen binnen
einer zu bestimmenden Frist ein mit der Versicherung der Richtigkeit und
Vollständigkeit versehenes Verzeichnis ihrer Männeroberkleider und ihrer zur
Anfertigung solcher geeigneten Stoffe zu erfordern;
2. in geeignet erscheinenden Fällen die Richtigkeit und Vollständigkeit des Be-
standsverzeichnisses nachzuprüfen und die hierzu erforderlichen Maßnahmen
zu treffen.
Von der Vorlegung eines Bestandsverzeichnisses ist befreit, wer bereits einen voll-
ständigen Männeranzug abgeliefert hat oder nunmehr abliefert.
Wer trotz der Aufforderung seines Kommunalverbandes das Bestandsverzeichnis
überhaupt nicht oder nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist einreicht odet im Bestands-
verzeichnis wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird gemäß § 3
der Verordnung des Bundesrats über die Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom
22. März 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 =
oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben dieser Strafe kann angeordnet werden,
daß die Verurteilung auf Kosten des Täters öffentlich bekanntzumachen ist, auch kann
neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Berlin, den 20. Juli 1918.
Reichsbekleidungsstelle.
Geheimer Rat Dr. Beutler,
Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.