Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 138. 1918. 1053 
II. Abteilung. 
——mm. 
(1) Bekanntmachung vom 2. August 1918, betreffend Beschlagnahme, Bestands- 
aufnahme und Enteignung von Sonnenvorhängen und ähnlichen Gegenständen. 
Nachstehende, in Nr. 175 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Be- 
kanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 25. v. Mts., betreffend Beschlag- 
nahme, Bestandsaufnahme und Enteignung von Sonnenvorhängen und ähn- 
lichen Gegenständen, wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die 
Vorschriften der Verordnung vom 29. Juni 1917, betreffend Kommunalver- 
bände, (Rbl. Nr. 112) finden Anwendung. Ortsbehörden im Sinne der Be- 
kanntmachung sind die Ortsobrigkeiten. 
Schwerin, den 2. August 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Walter. 
Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle. 
über Beschlagnahme, Bestandsaufnahme und Enteignung von Sonnenvorhängen 
und ähnlichen Gegenständen. 
Vom 25. Juli 1918. 
Auf Grund der §§ 1 und 2 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichs- 
bekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 2577°) wird folgendes 
bestimmt: 
" I. Beschlagnahme. 
5 1. 
Von der Bekanntmachung betroffeue Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: Sämtliche zur Verwendung als 
Schutz, Verhüllung, Ausschmückung oder für sonstige Zwecke an Wänden, Türen, 
Fenstern, Schränken, Schaukästen, Regalen sowie sonstigen Gestellen, Aufbauten und 
Vorrichtungen bestimmte Sonnenvorhänge, Gardinen, Stores, Rouleaus und gleichen. 
Zwecken dienende ähnliche Behänge, soweit sie nicht zur gewerbsmäßigen Veräußerung 
oder Verarbeitung bestimmt sind. « 
« §2. 
Ausnahmen. 
Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind: 
a) Nach § 1 an sich betroffene Gegenstände, die sich in einem Privathaushalte 
oder in einer Dienstwohnung befinden und lediglich dem Bedürfnisse dieses Haushaltes 
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