Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1060 Nr. 138. 1918. 
23. Dezember 1916 — Reichs-Gesetzbl. S. 1427 —, Bekanntmachung der Reichs- 
bekleidungsstelle über die Erteilung von Bezugsscheinen bei Abgabe gebrauchter Klei- 
dung und Wäsche vom 13. Oktober 1917 — Reichsanzeiger Nr. 2447) —, Bekannt- 
machung der Reichsbekleidungsstelle zur Abänderung der Bekanntmachung über die 
Erteilung von Bezugsscheinen bei Abgabe gebrauchter Kleidung und Wäsche usw. vom 
1. Dezember 1917 — Reichsanzeiger Nr. 285 **) —. 
Um die Ausgabe von Abgabebescheinigungen zur Erlangung von Bezugsscheinen 
AlI oder Bll gegen Abgabebescheinigung überwachen zu können, ist es unerläßlich 
sofort bei Ablieferung der Stücke festzustellen, ob eine Abgabebescheinigung verlangt 
wird oder nicht. Die verlangten Abgabebescheinigungen sollen sofort ausgefertigt und 
ausgehändigt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. « 
Wegen Rückgabe der Abgabebescheinigung bei etwaiger Rückgabe des abge- 
lieferten Gegenstandes siehe § 5. 
8 4. 
Verfahren bei der Annahme getragener Kleidungs- und Wäschestücke. 
Die Kommunalverbände haben darauf Bedacht zu nehmen, daß durch die von 
ihnen eingerichteten Annahmestellen nicht nur verhältnismäßig gute und daher leicht 
wieder gebrauchsfähig herzustellende Kleidungs= und Wäschestücke erworben werden, 
sondern alle erfaßbaren Kleidungs= und Wäschestücke, also auch sehr abgetragene, zer- 
rissene, beschmutzte, überhaupt in schlechtem Zustande befindliche. 
Auszuschließen von der Annahme sind lediglich Lumpen. 
Die Annahme getragener Kleidungs= und Wäschestücke erfolgt grundsätzlich gegen 
Entgelt. Unentgeltlich angebotene Stücke können die Annahmestellen auch ohne Ge- 
währung einer Entschädigung erwerben. « 
Jedes eingehende Kleidungs= und Wäschestück ist sofort 
laufend zu numerieren. 
8 6. 
Feststellung des Kaufpreises. 
Der Wert der abgelieferten Gegenstände wird im Wege der Abschätzung durch 
Sachverständige festgesetzt, die von den Kommunalverbänden zu bestellen und darauf 
t verpflichten sind, daß sie das ihnen übertragene Amt unparteiisch und nach bestem 
issen, und Gewissen ausüben werden. Bei Abschätzung getragener 
Herren-, Damen= und Kinder-Obérkleidumg sind die in Nr. 6 
der Mitteilungen der Reichsbekleidungsstelle vom 9. Februar 
1918 bekanntgegebenen Richtlien zu Grunde zu legen, wobei 
es den Kommunalverbänden überlassen bleibt, erforderlichenfalls nach unten oder 
oben Abzüge oder Aufschläge vorzunehmen. · 
Das Ergebnis der Schätzung soll dem Abliefernden mit- 
geteilt werden. Erklärt dieser sich damit einverstanden,, so ist 
der Schätzungswert als für beide Teile bindender Kaufpreis 
anzusehen. Erklärt er sich nicht damit einverstanden, so hat 
  
*) Mitteilungen 1917 Nr. 36 S. 170. 
*“) Mitleilungen 1917 Nr. 43 S. 243.
	        
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