1066 Nr. 138. 1918.
Von dem Verbot nicht betroffen werden nur diejenigen nicht gewerbsmäßigen Her-
steller, die jährlich nicht mehr als 20 Doppelzentner Dörrobst herstellen. ·
Fernerhin geben wir auf Grund des § 2 der Bekanntmachung der Reichsstelle
für Gemüse und Obst vom 3. September 1917 (Reichsanzeiger 212 vom 6. Sep-
tember 1917) bekannt, daß wir unsere Genehmigung zur gewerbsmäßigen Ver-
arbeitung von Obst zu Dörrobst nicht erteilen werden. Wegen der in Betracht
kommenden Ausnahmen gilt das in Absatz 2 Gesagte. Es wird. ausdrücklich darauf
hingewiesen, daß damit auch allen Erzeugern von Obst und diesen gleich zu erachtenden
Personen, wie Pächtern, Ersteigerern von Obstnutzungen, die gewerbsmäßige Ver-
arbeitung ihres eigenen Obstes zu Dörrobst durchaus untersagt wird.
Auf Grund des § 2 der bereits erwähnten Verordnung vom 23. Januar 1918
versagen wir hiermit schließlich jeglichem Absatz von Dörrobst aus der Ernte 1918
durch den Erzeuger ebenso wie durch den Handel (Groß= und Kleinhandel) unsere
Genehmigung. Nur wer im Jahre weniger als 20 Doppelzentner Dörrobst nicht-
gewerbsmäßig herstellt, bleibt von diesem Absatzverbot unberührt. Doch wird ausdrück-
lich darauf aufmerksam gemacht, daß jeder weitere Absatz von Dörrobst, welches von
solchen Herstellern erworben wurde, verboten und strafbar ist, wie jeder Handel
mit Dörrobst überhaupt.
« Berlin, den 25. Juli 1918.
Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen.
Klein. Dr. Lehmann.