Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1084 Nt. 141. 1918. 
81. 
Gemeinnützigen Unternehmungen ist es verboten, Web-, Wirk= und Strickwaren 
die nicht auf der Freiliste der Reichsbekleidungsstelle stehen, zur Herstellung bedarfs- 
scheinfreier Schuhwaren zu verwenden. 
Für die Verwendung von Lumpen und neuen Stoffabfällen im Sinne der Be- 
kanntmachung, betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Hoöchstpreise von 
Lumpen und neuen Stoffabfällen aller Art, vom 9. April 1918, Nr. W. IV. 900/4. 18. 
K.R. A. gelten ausschließlich die Vorschriften dieser Bekanntmachung. 
§* 2. 
Diese Bekanntmachung tritt am 15. August 1918 in Kraft. 
Anmerkung: Nach § 5 der Bundesratsverordnung über die Errichtung einer 
Reichsstelle für Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 wird mit Gefängnis 
bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 1500 -: oder mit einer dieser 
Strafen bestraft, wer der vorstehenden Bestimmung dieser Bekanntmachung 
über die Verwendung von Web-, Wirk= und Strickwaren bei Herstellung von 
Schuhwerk durch gemeinnützige Unternehmungen zuwiderhandelt. 
Neben der Geldstrafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt 
werden, auf welche sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob 
sie dem Täter gehören oder nicht. 
Berlin, Kronenstraße 50/52, den 26. Juli 1918. 
Reichsstelle für Schuhversorgung. 
Der Vorstand. 
Wallerstein. Dr. Gümbel. 
(3) Bekanntmachung vom 8. August 1918, betreffend Berichtigung der Ver- 
ordnung vom 8. März 1918 zur Beförderung der Ziegenzucht. 
Schreibfehlerberichtigung. 
Im § 9 Ziffer 1 der Verordnung vom 8. März 1918 zur Beförderung 
der Ziegenzucht (Rbl. Nr. 46 Seite 334) findet sich ein Schreibfehler. 
Statt der Worte in Zeile 1 „nicht angekörten oder einen angekörten 
Ziegenbock“ ist zu lesen: ' 
„nicht angekörten oder einen abgekörten Ziegenbock.“ 
Schwerin, den 8. August 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Walter.
	        
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