Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 141. 1918. 1085 
(4) Bekanntmachung vom 10. Auguft 1918, betreffend den Absatz von Mutter- 
säften und Fruchtsirupen. 
Nachstehende in Nr. 184 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Be- 
kanntmachung der Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen 
m. b. H. zu Berlin vom 12. Juli 1918 wird hierdurch zur allgemeinen Kennt- 
nis gebracht. 
Schwerin, den 10. August 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Walter. 
Bekanntmachung 
über den Absatz von Muttersäften und Fruchtsirupen. 
Auf Grund der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse und Obst vom 
23. Januar 1918 (RGBl. S. 46) geben wir in Ergänzung unserer, Bekanntmachung 
vom 4. Februar 1918 (Reichsanzeiger 37 vom 12. Februar 1918) bekannt, daß Frucht- 
säfte (Muttersäfte und Fruchtsirupe) aller Jahrgänge, also auch Säfte diesjähriger 
Pressung, ohne unsere Genehmigung von den Erzeugern nicht abgesetzt werden dürfen. 
Wir weisen gleichzeitig darauf hin, daß auch diejenigen nicht gewerbsmäßigen 
Hersteller von Fruchtsäften, welche jährlich weniger als 20 dz Fruchtäfte herstellen, 
ihre Erzeugnisse, und zwar bis zur Festsetzung neuer Preise auch Säfte der Ernte 
1918, nur zu den in der Bekanntmachung vom 4. Februar 1918 (Reichsanzeiger 37) 
festgesetzten Herstellerpreisen absetzen dürfen (§ 2 Satz 3 der Verordnung vom 23. Ja- 
nuar 1918 (RGl S. 46). Jeder Weiterabsatz dieser Erzeugnisse ist verboten. 
Berlin, den 12. Juli 1918. « 
Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen m. b. H. 
Klein. Dr. Lehmann. 
1 
65) Beranntmachung vom 12. Auguft 1918, betrefsend Stalhöchstpreise für 
Schafvieh. 
achstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung zu 
Schwerin vom 7. August 1918 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis ge- 
bracht. 
Schwerin, den 12. August 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Walter.:
	        
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