1086 Nr. 141. 1918.
Bekanntmachung über Stallhöchstpreise für Schafvieh.
Auf Grund des Reichsgesebes, betreffend Höchstpreise, in Verbindung mit der
* ührungsbekanntmachung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom
ärz 1917 werden unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 22. September 1917
— o i 4917 Nr. 172 — folgende Stallhöchstpreise für den Ankauf von Schafvieh zur
Schlachtung für den Zentner Lebendgewicht festgesetzt:
Klasse I2 vollfleischige- Lämmer und Jährlinge (Lammel n und ungelammte
afe
. 100,—.-«
, 11· vollfleischige lund fette Mutterschafe .. 9çv0,— 4
„ III: magere und gering genährte Schafe, auch Zuchtböcke 70.—
IV: minderwertige abgemagerte Schafe .. 50— M
Die Feststellung des Lebendgewichtes erfolgt am Standort der Tiere unter Ab-
zug von 5 5.
Die Bekanntmachung tritt am 19. August 1918 in Kraft.
Schwerin, den 7. August 1918.
Landesbehörde für Volksernährung.
Wilbrandt. v. Böhl. Capobus.
(6) Bekanntmachung vom 5. August 1918, betreffend die Liste derjenigen Mittel,
Apparate, Verfahren usw., deren öffentliche Anpreisung oder Ankündigung auf
Grund der Bekanntmachung vom 5. Februar 1918, betreffend Abänderung der
Verordnung vom 7. Juli 1916, betreffend Erhaltung der Volkskraft und Ver-
hinderung der Ausnutzung des Publikums durch Kurpfuscher, verboten ist.
Die in Nr. 87 des Korpsverordnungsblattes für das IX. Armeekorps ver-
öffentlichte Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos vom
23. Juli 1918, betreffend die Liste derjenigen Mittel, Apparate, Verfahren
usw., deren bffentliche Anpreisung oder Ankündigung auf Grund der Bekannt-
machung vom 5. Februar 1918, betreffend Abänderung der Verordnung vom
7. Juli 1916, betreffend Erhaltung der Volkskraft und Verhinderung der
Ausnutzung des Publikums durch Kurpfuscher, verboten ist, wird nachstehend
zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 5. August 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Medizinalangelegenheiten.
Langfeld.