Nr. 142. 1918. 1096.
In Beihalt der Anordnungen des Direktoriums der Reichsgetreidestelle vom
26. Juli d. Is. werden zur Abänderung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1917
(Röl. Nr. 194) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 1918 (Röl. Nr. 8)
unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 29. Mai d. Is. (Rbl. Nr. .98) die nach-
stehenden Anordnungen erlassen
1. Die Bestimmungen unter Ziffer 1 III bis V erhalten folgende Fassung:
III. Die Verbrauchsmenge, welche auf Brotkarte wöchentlich bezogen werden
darf, beträgt vom 19. August d. Is. ab bis auf weiteres 1400 gr. Grob-
mehl oder die diesem Gewicht entsprechende Menge von Backwaren, vgl. IV.
Die Kreisbehörden für Volksernährung können vorschreiben, daß
auf eine Brotkarte nur eine bestimmte Höchstmenge Weizengrobmehl be-
zogen werden darf.
IV. Es dürfen folgende Backwaren hergestellt werden:
a) Roggengrobbrot aus Roggengrobmehl, welchem Weizengrobmehl bis
zu 5 vom Hundert zugesetzt werden darf, x—
b) gemischtes Brot aus „½ Roggengrobmehl und ½ Weizengrobmehl,
c) Weizenschrotbrot (einschl. Semmeln).
Für diese Backwaren werden folgende „Einheitsgewichte festgesetzt:
5 für Roggengrobbrttt 1390 gr. und 710 gr.
b) für gemischtes Boot 1855 „ „ 695 „
Jc) für Weizenschrotbrtt. 1820 „ „ 130 „
Es ist auch das Doppelte oder die Hälfte des Gewichts zulässig.
Die Brotgewichte von 1890 gr., 1855 gr. und 1820 gr. — zu a, b
und c — entsprechen einem Gehalte von 1400 gr. Grobmehl, die Brot-
gewichte von 710 gr. und 695 gr. — zu a und b — einem Gehalt von
525 gr. Grobmehl, das Gewicht von 130 gr. — zuc — einem Gehalt
von 100 gr. Grobmehl. · ,
Es darf auch Zwieback aus Weizengrobmehl gebacken werden, der
nach Gewicht zu verkaufen ist, und zwar ist für die auf der Brotkarte an-
gegebenen Grobmehlmengen das gleiche Gewicht an Zwieback zu verabfolgen.
V. Zur Verwendung für Kranze kann ein Weizenauszugsmehl, welches zu
3 % gezogen ist, hergestellt werden. Das danach fallende von 4 bis 94%
gezogene Mehl ist als 94prozentiges Mehl zu verwenden.
Zur Herstellung und Abgabe von 3prozentigem Auszugsmehl sowie
zur Herstellung und Abgabe von Backwaren aus solchem Mehl ist eine be-
sondere Genehmigung der zuständigen Kreisbehörde für Volksernährung
erforderlich. Die Abgabe von Mehl und Backwaren solcher Art darf aber
nur für Kranke und nur auf Grund einer eingehend begründeten ärzt-
lichen Bescheinigung, für die ein einheitliches Muster von der Landes-
behörde für Volksernährung vorgeschrieben ist, zugelassen werden. Die
nähere Regelung bleibt den Hreisbehörden überlafsen. Diese haben ihrer-
seits durch Vermittlung der Landesbehörde beim Direktorium der Reichs-
getreidestelbe die Erlaubnis zur Herstellung von Weizenauszugsmehl zu
erwirken, welche aber nur in ganz beschränktem Umfange und zwar im