Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1100 Nr. 143, 1918. 
(2) Bekanntmachung vom 15. August 1918 über Herbstgemüse und Herbstobst 
der Ernte 1918. 
Nachstehende, im Reichsanzeiger veröffentlichte Verordnung der Reichsstelle für 
Gemüse und Obst über Herbstgemüse und Herbstobst der Ernte 1918 und die 
hierzu ergangene Ausführungsanweisung vom 19. Juli 1918 werden hierdurch 
zur allgemeinen Kenntnis gebracht. " " 
WegenderVorschriftdes§BZiffermund§HZifferlderBerordnung 
der Reichsstelle wird auf die mit Zustimmung der Reichsstelle für Gemüse und 
Obst für das Großherzogtum erlassene abweichende Anordnung der Landesbehörde 
für Volksernährung in § 2 der unter gleichem Datum veröffentlichten Aus- 
führungsbestimmungen vom 7. August 1918 verwiesen. 
Die Verordnung der Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 19. Juli d. Is. 
ist bezüglich des Herbstobstes am 5. August 1918 in Kraft gesetzt. 
Schwerin, den 15. August 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgtsches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Walter. 
verordnung 
über Herbstgemüse und Herbstobst der Ernte 1918. 
Auf Grund der §§ 11 und 12 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte 
vom 3. April 1917 (RGBl. S. 307) wird bestimmt: 
§5 1. Absatzbeschränkung. 
Im Gebiete des Deutschen Reichs dürfen "„ 
a) an Herbstgemüse (Kontrollgemüse): Weißkohl, Rotkohl, Wirsingkohl, Grün- 
kohl, Möhren aller Art und Zwiebeln, 
b) an Herbstobst (Kontrollobst): Apfel, Birnen und Zwetschen (Hauspflaumen, 
Hauszwetschen, Muspflaumen, Bauernpflaumen, Thüringer Pflaumen, 
Brennzwetschen) " « 
nur mit Genehmigung der zuständigen Landesstelle für Gemüse und Obst, in Preußen 
des Landesamts oder der von diesem ermächtigten Prövinzial= oder Bezirksstelle für 
Gemüse und Obst, abgesetzt werden. Die Genehmigung ist insbesondere dann zu ver- 
lagen wenn die Imeehaltung der von der Reichsstelle über die Verteilung aufgestellten 
ichtlinien gefährdet würde. «
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.