1100 Nr. 143, 1918.
(2) Bekanntmachung vom 15. August 1918 über Herbstgemüse und Herbstobst
der Ernte 1918.
Nachstehende, im Reichsanzeiger veröffentlichte Verordnung der Reichsstelle für
Gemüse und Obst über Herbstgemüse und Herbstobst der Ernte 1918 und die
hierzu ergangene Ausführungsanweisung vom 19. Juli 1918 werden hierdurch
zur allgemeinen Kenntnis gebracht. " "
WegenderVorschriftdes§BZiffermund§HZifferlderBerordnung
der Reichsstelle wird auf die mit Zustimmung der Reichsstelle für Gemüse und
Obst für das Großherzogtum erlassene abweichende Anordnung der Landesbehörde
für Volksernährung in § 2 der unter gleichem Datum veröffentlichten Aus-
führungsbestimmungen vom 7. August 1918 verwiesen.
Die Verordnung der Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 19. Juli d. Is.
ist bezüglich des Herbstobstes am 5. August 1918 in Kraft gesetzt.
Schwerin, den 15. August 1918.
Großherzoglich Mecklenburgtsches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.
verordnung
über Herbstgemüse und Herbstobst der Ernte 1918.
Auf Grund der §§ 11 und 12 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte
vom 3. April 1917 (RGBl. S. 307) wird bestimmt:
§5 1. Absatzbeschränkung.
Im Gebiete des Deutschen Reichs dürfen "„
a) an Herbstgemüse (Kontrollgemüse): Weißkohl, Rotkohl, Wirsingkohl, Grün-
kohl, Möhren aller Art und Zwiebeln,
b) an Herbstobst (Kontrollobst): Apfel, Birnen und Zwetschen (Hauspflaumen,
Hauszwetschen, Muspflaumen, Bauernpflaumen, Thüringer Pflaumen,
Brennzwetschen) " «
nur mit Genehmigung der zuständigen Landesstelle für Gemüse und Obst, in Preußen
des Landesamts oder der von diesem ermächtigten Prövinzial= oder Bezirksstelle für
Gemüse und Obst, abgesetzt werden. Die Genehmigung ist insbesondere dann zu ver-
lagen wenn die Imeehaltung der von der Reichsstelle über die Verteilung aufgestellten
ichtlinien gefährdet würde. «