1102 Nr. 143. 1918.
8 4.
1. Von der Absatzbeschränkung bleibt unberührt der Absatz durch den Erzeuger
unmittelbar an den Verbraucher, wenn an einem und demselben Tage an den gleichen
Verbraucher nicht mehr als 5 Kilogramm Gemüse — von Zwiebeln jedoch nur 1 Kilo-
gramm — und nicht mehr als 1 Kilogramm Obst abgesetzt werden, sowie ohne diese
Mengenbegrenzung der Absatz durch den Kleinhändler und der Verkehr auf öffentlichen
Märkten.
2. Der Absatz zur Erfüllung der von der Reichsstelle (Geschäftsabteilung) abge-
schlossenen oder von der Verwaltungsabteilung der Reichsstelle oder einer Landesstelle
genehmigten Verträge bleibt zulässig. Die Erteilung der Genehmigung darf in diesen
Fällen nicht verweigert werden.
8 6.
1. Die Gültigkeitsdauer der Genehmigung beträgt 5 Tage, wobei der Tag der
Ausstellung als erster Tag gerechnet wird.
2. Für den Verkehr zu benachbarten öffentlichen Märkten und Kleinhandels-
niederlassungen wird die Absatzgenehmigung nach Bedarf widerruflich auch für unbe-
stimmte Zeit (bis auf weiteres) und für unbestimmte Mengen erteilt. «
-§6.
1. Die Gebühr. für die Genehmigung beträgt bei Bahnwagen= und Schiffs-
ladungen 50 Pf., in allen anderen Fällen 10 Pf. «
2. Die Höhe der Gebühr für die Erfassung und Kontrolle des durch Lieferungs-
verträge oder durch Absatzbeschränkungen erfaßten Gemüses und Obstes wird durch
die Reichsstelle festgesetzt.
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Die mit der Ausstellung der Genehmigungsurkunde betrauten Stellen haben
Listen oder sonstige aeeignete Nachweisungen zu führen, aus denen die einzelnen von
ihnen erteilten Genehmigungen, nach Nummern bezeichnet, sowie die Art und Menge
der zu befördernden Ware, Absendungs= und Bestimmungsort, der Name des Absenders
und Empfängers sowie der Tag der Ausstellung ersichtlich sind. Die Listen und Nach-
weisungen sind aufzubewahren und auf Erfordern alsbald, jedoch spätestens am Schluß
der Versandzeit, an die zuständige Landes-, Provinzial= oder Bezirksstelle einzusenden.
§ 8. Auskunftspflicht.
Al Besitzer von Gemüse= und Obstarten, für die eine Absatzbeschränkung getroffen
ist, haben der zuständigen Landesstelle, in Preußen auch der zuständigen Provinzial=
Bezirks= oder Kreisstelle, oder den von diesen bestimmten Stellen auf Erfordern Aus-
kunft über die vorhandenen Mengen nach Gewicht und Art zu geben. Sie sind ferner
verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, nach Bedarf auch zu bewachen. · Der Ver-
brauch und die Verarbeitung im eigenen Haushalt oder Betriebe bleibt zulässig.