Nr. 150. 1918. 1171
ArtikelI.
Abs. 3 und 4 des 8 6 der Bekanntmachung Nr. W. M. 1000/11. 16. K. R. A.
werden aufgehoben.
Artikel II
Die erste der gemäß § 12 der Bekanntmachung Nr. W. M. 1000/11. 15. K. R.U.
erforderlichen Meldungen über die unter Mitverwendung von Kunstseide hergestellten
Gegenstände, welche gemäß Artikel 1 meldepflichtig werden, ist bis zum 8. September
1918 zu erstatten. Für sie ist der am Beginn des 1. September 1918 tatsächlich vor-
handene Bestand maßgebend.
Artikel T.
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Altona, den 31. August 1918.
Stellvertretendes Generalkommando IX. Armeskorps.
v. Falk,
General der Infanterie.
(3) Bekanntmachung vom 31. Augufst 1918, betreffend Beschlagnahme und Be-
standserhebung von Bekleidungs= und Ausrütungsftlicken für Heer, Marine
und Feldpost.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 1. Februar 1916 (Rbl.
Nr. 21 S. 113) wird hiermit nachstehende Nachtragsbekanmtmachung des Kl.
stellv. Generalkommandos des KK. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage,
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Bekleidungs= und Aus-
2 für Heer, Marine und Feplpost zur allgemeinen Kentnis ge-
racht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Anord-
zung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu über-
wachen. .
Schwerin, den 31. August 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Mintstertum des Innern.
Im Auftrage: Walter.