Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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Die  betreffenden  Rechner  händigen  diese  Nachweisungen  den'  Oberamtspflegen  aus,
indem  sie  ihnen  den  Betrag  derselben  auf  die  abzuführenden  Staatssteuern  aufrechnen.

Die  Oberamtspflegen  legen  die  Nachweisungen  zunächst  dem  Oberamt  zur  Prüfung
und  Feststellung  der  von  den  betreffenden  Rechnern  angegebenen  Entfernungen,  der  Sätze
und  des  Kalkuls,  sowie  zur  Visirung  vor  und  rechnen  die  vom  Oberamt  festgestellten
Beträge  der  Staatshauptkasse  auf.

Die  Staatshauptkasse  berechnet  die  solchergestalt  für  den  Militairfonds  geleisteten
Vorschüsse  dem  Kriegszahlamt  unter  Aushändigung  der  bezüglichen  Nachweisungen  und
wird  von  dem  letzteren  für  den  ganzen  Betrag  der  Aufrechnung  anittirt.

Das  Kriegszahlamt  trägt  dieselben  quartaliter  für  jeden  Landwehr-Bataillons-Bezirk
in  eine  einfache  Hauptnachweisung  zusammen  und  überreicht  sie  der  Corps-Intendantur,
welche  sie  den  betreffenden  Landwehr-Bataillonen  zur  Prüfung  und  Attestirung  dahin
vorlegt:

1)  daß  die  in  Ansatz  gebrachten  Leute  wirklich  einberufen  und  abgesandt;
2)  daß  die  Charge  derselben  und  der  Einberufungsort  (ob  Stabsquartier,  Sammelplatz
  oder  Garnison  des  Linien-Truppentheils)  richtig  angegeben  sind.

Bei  Rückgabe  der  Liquidationen  theilen  die  Landwehr-Bataillone  etwaige  Ausstellungen
der  Intendantur  mit,  welche  nach  Erledigung  derselben  die  definitive  Ausgabe-Ordre
ertheilt.

Die  von  den  Oberämtern  festgesetzten  Entfernungen  unterliegen  keiner  weitern  Prüsung
  der  Intendantur.

Für  die  in  den  angerechneten  Zahlungsnachweisungen  vorkommenden  Unrichtigkeiten
sind  von  der  Intendantur  nicht  die  übernehmenden  Kassen  (Oberamtspflegen,  Staatshauptkasse)
  sondern  unter  Vermittelung  der  Oberämter  die  zahlenden  Gemeinden  direct
in  Anspruch  zu  nehmen  (siehe  oben  Reglement  §.  20  und  §.  39).

8.  9.
Entfernungstabellen.

Seitens  der  Landwehr-Bezirks-Kommandos  sind  unter  Mitwirkung  der  Oberämter
sofort  die  oben  in  §.  3  und  4  erwähnten  Entfernungstabellen  aufzustellen,  welche  die
Entfernungen  sämmtlicher  Ortschaften  des  Landwehr-Bataillons-Bezirks  von  dem  Landwehr-Bataillons-Stabsquartier
  resp.  den  sonstigen  im  Bezirke  gelegenen  Sammelpunkten,