1176 Nr. 151. 1918.
in den Klassen 1—11 b zusammen 150 kg
12—14 20
77 77 77 77 77
7 11 77. 15—17 « 100 7)
!7!! 77 77 18—19 11 50 »
„ der Klasse 20 50 „
den Klassen 21—22 « 6001
« - »-
Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung der nach der vorstehenden Bestim-
mung nicht meldepflichtigen Metallmengen im eigenen Betriebe des Gewahrsamhalters
gestattet. «
—- Artikellv,
AnStelledes§6-derBekanntmachungM.1j4.15.K.R.A.,betreffeitdBestands-
meldung und Beschlagnahme von Metallen, treten folgende Bestimmungen:
86.
a) Lagerung und Lagerbuchführung.
Die beschlagnahmten Vorräte verbleiben in den Lagerräumen und sind tunlichst
gesondert aufzubewahren. Es ist ein Lagerbuch einzurichten und zu führen, aus dem
jede Anderung der Vorratsmengen, ihre Verwendung und die Bezeichnung der für
iede Verwendung empfangenen Ausweise ersichtlich sein müssen. Beauftragten der
Militär= und Polizeibehörden ist die Einsicht in das Lagerbuch, die Geschäftsbriese und
Geschäftsbücher sowie die Besichtigung und Untersuchung der Betriebseinrichtungen und
Räume zu gestatten, in denen von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände erzeugt,
gelagert, feilgehalten werden oder zu vermuten sind.
b) Verwendungsbestimmungen.
Trotz der Beschlagnahme ist eine Verwendung der beschlagnahmten Vorräte nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen gestattet. Die Verwendung im Sinne dieser
Bestimmungen umfaßt, sofern sich aus den empfangenen Ausweisen oder den folgenden
Bestimmungen selbst nichts Gegenteiliges ergibt, die Entnahme aus den Vorräten, die
Verarbeitung und den Verbrauch der entnommenen Mengen sowie die Ablieferung der
entnomnenen Mengen und der aus ihnen hergestellten Erzeugnisse.
1. Verwendung auf Grund von Bezugscheinen?.
Gestattet ist die Verwendung beschlagnahmter Mengen nach Maß-
9gabe ordnungsmäßig auf amtlichem Vordruck Nr. Bst. 2950 ausgestellter
11) Für die Berechnung der Mindermengen im Sinne des § 5 sind die durch Abänderung ein-
1esurr Klassen im § 2 herbeigeführten Veränderungen in den beschlagnahmten Vorräten zu berück-
gen.
Wenn Vorräte in einer Klassengruppe einmal nach dem 1. Mai l0d#ö die Mengengrenze
überschritten haben, so entfällt damit für sie die Sonderbestimmung des § 5, auch wenn diese Vor-
räte sich spväter wieder unter die Mengengrenze herabmindern sollten.
:) Ein erläuterndes Merkblatt zur 3. Nachtragsbekanntmachung Nr. M. 122/8. 18. KRA.,
Vordruck Nr. Bst. 23840, aus dem hervorgeht, unter welchen Voraussetzungen und auf welchem
ie Bezuascheine (und Verwendungserlaubnisse der Kriegs-Rohstoff-Abteilung) nachzusuchen sind,
e
zlulner Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10,
er s