Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1176 Nr. 151. 1918. 
in den Klassen 1—11 b zusammen 150 kg 
12—14 20 
77 77 77 77 77 
7 11 77. 15—17 « 100 7) 
!7!! 77 77 18—19 11 50 » 
„ der Klasse 20 50 „ 
den Klassen 21—22 « 6001 
« - »- 
Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung der nach der vorstehenden Bestim- 
mung nicht meldepflichtigen Metallmengen im eigenen Betriebe des Gewahrsamhalters 
gestattet. « 
—- Artikellv, 
AnStelledes§6-derBekanntmachungM.1j4.15.K.R.A.,betreffeitdBestands- 
meldung und Beschlagnahme von Metallen, treten folgende Bestimmungen: 
86. 
a) Lagerung und Lagerbuchführung. 
Die beschlagnahmten Vorräte verbleiben in den Lagerräumen und sind tunlichst 
gesondert aufzubewahren. Es ist ein Lagerbuch einzurichten und zu führen, aus dem 
jede Anderung der Vorratsmengen, ihre Verwendung und die Bezeichnung der für 
iede Verwendung empfangenen Ausweise ersichtlich sein müssen. Beauftragten der 
Militär= und Polizeibehörden ist die Einsicht in das Lagerbuch, die Geschäftsbriese und 
Geschäftsbücher sowie die Besichtigung und Untersuchung der Betriebseinrichtungen und 
Räume zu gestatten, in denen von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände erzeugt, 
gelagert, feilgehalten werden oder zu vermuten sind. 
b) Verwendungsbestimmungen. 
Trotz der Beschlagnahme ist eine Verwendung der beschlagnahmten Vorräte nach 
Maßgabe der folgenden Bestimmungen gestattet. Die Verwendung im Sinne dieser 
Bestimmungen umfaßt, sofern sich aus den empfangenen Ausweisen oder den folgenden 
Bestimmungen selbst nichts Gegenteiliges ergibt, die Entnahme aus den Vorräten, die 
Verarbeitung und den Verbrauch der entnommenen Mengen sowie die Ablieferung der 
entnomnenen Mengen und der aus ihnen hergestellten Erzeugnisse. 
1. Verwendung auf Grund von Bezugscheinen?. 
Gestattet ist die Verwendung beschlagnahmter Mengen nach Maß- 
9gabe ordnungsmäßig auf amtlichem Vordruck Nr. Bst. 2950 ausgestellter 
11) Für die Berechnung der Mindermengen im Sinne des § 5 sind die durch Abänderung ein- 
1esurr Klassen im § 2 herbeigeführten Veränderungen in den beschlagnahmten Vorräten zu berück- 
gen. 
Wenn Vorräte in einer Klassengruppe einmal nach dem 1. Mai l0d#ö die Mengengrenze 
überschritten haben, so entfällt damit für sie die Sonderbestimmung des § 5, auch wenn diese Vor- 
räte sich spväter wieder unter die Mengengrenze herabmindern sollten. 
:) Ein erläuterndes Merkblatt zur 3. Nachtragsbekanntmachung Nr. M. 122/8. 18. KRA., 
Vordruck Nr. Bst. 23840, aus dem hervorgeht, unter welchen Voraussetzungen und auf welchem 
ie Bezuascheine (und Verwendungserlaubnisse der Kriegs-Rohstoff-Abteilung) nachzusuchen sind, 
e 
zlulner Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, 
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