1192 Nr. 154. 1918.
Rachtragsbekanntmachung
Nr. W. IV. 300/9. 18. K. R.A.
zu der Bekanntmachung Nr. W. IV. 300/12. 17. K.R.A. vom 22. Dezember
1917, betreffend Beschlagnahme und Meldepflicht aller Arten von neuen und ge-
brauchten Segeltuchen, abgepaßten Segeln einschließlich Liektauen, Zelten (auch
Zirkus= und Schaubudenzelten), Zeltüberdachungen, Markisen, Planen (auch
Wagendecken), Theaterkulissen, Panoramaleinen. "
Vom 7. September 1918.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegs-
ministeriums mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß, soweit nicht
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhand-
lung gemäß § 5 der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (REGl.
S. 604) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekannt-
machung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September
1915 (RGBl. S. 603) untersagt werden.
ArtikelJ.
5 8 Abs. 1 Ziffer 3 der Bekanntmachung Nr. W. IV. 300/12. 17. K.R.A. erhält
folgende Fassung:
« „3. beschlagnahmte Markisen, solange sie im Sinne des § 5 für ihren bisherigen
Zweck weiterverwendet werden.“
Artikel H.
§ 8 Abs. 2 der Bekanntmachung Nr. W. IV. 300/12. 17. K.R.A. erhält folgende
assung:
Is „Die Meldungen haben nach Maßgabe des § 10 zu erfolgen und sind an das
Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen
Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, mit der Auf-
schrift: „Betrifft Segel und Planen“ bersehen zu erstatten."“
Artikel II.
§5 10 der Bekanntmachung Nr. W. IV. 300/12. 17. K.R.A. erhält folgende Fassung:
6 „8& 10.
Stichtag und Meldefrist. .
Für die Meldepflicht ist zunächst der bei Beginn des 7. September
1918 (Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestand maßgebend. Die späteren
Meldungen (Zusatzmeldungen) haben nur die bis zum Beginn des 1. Tages
eines jeden Monats (Stichtag) seit der letzten Meldung hinzugetretenen