Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 154 1918. 1193 
Mengen zu umfassen. Die Meldung über den Bestand vom 7. September 
1918 ist bis zum 20. September 1918, die Zusatzmeldungen sind bis zum 10. 
eines jeden Monats zu erstatten."“ 
Artikel IV. 
§5 11 der Bekanntmachung Nr. W. IV. 300/12. 17. K R.A. erhält folgende Fassung: 
„ 11. 
Meldescheine. 
Die Meldungen haben auf den vorgeschriebenen amtlichen Melde- 
scheinen zu erfolgen, die bei der Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff- 
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, 
Verl. Hedemannstr. 10, unter Angabe der Vordrucknummer Bst. 1847 b, 
anzufordern sind. Die Anforderung der Meldescheine ist mit deutlicher 
Unterschrift und genauer Adresse zu versehen. Der Meldeschein darf zu 
#nderen Mitteilungen als zur Beantwortung der gestellten Fragen nicht 
verwendet werden. Gegenstände, die gemäß § 5 für ihren bisherigen Zweck 
weiterverwendet werden, sind getrennt von den übrigen meldepflichtigen 
Gegenständen auf einem besonderen Meldeschein zu melden. Auf den 
Meldescheinen ist anzugeben, ob die gemeldeten Gegenstände gemäß § 5 
für ihren bisherigen Zweck weiterverwendet werden oder nicht. Von den 
erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschrift, 
Kopie) von dem Meldenden zurückzubehalten.“ 
Artikel V. 
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Altona, den 7. September 1918. 
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps. 
v. Falk, 
General der Infanterie. 
 
	        
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