1186 Nr. 155. 1918.
den Bau von Kleinwohnhäusern im Domanium die darin aufgeführten Erleich—
terungen von den Vorschriften der Baupolizeiordnung für das Domanium vom
27. Dezember 1911 zuzulassen.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 4. September 1918.
Friedrich Franz.
v. Blücher. L. v. Meerheimb.
Sonder-Baupolizeiordnung
für den Bau von „Kleinwohnhäusern“ im Domanium.
I. Allgemeines.
§ 1.
· Anwendung der Bestimmungen. 4
Die Vorschriften dieser Sonder-Baupolizeiordnung gelten für Kleinwohnhäuser
im Sinne des § 2. Soweit in den für den Bau maßgebenden Bestimmungen der
Baupolizeiordnung für das Domanium vom 27. Dezember 1911 schärfere Anforde-
rungen gestellt werden, treten die erleichternden Vorschriften dieser Verordnung an
ihre Stelle. Im übrigen bleiben die Bestimmungen der maßgebenden Baupolizei-
ordnung auch für Kleinwohnhäuser in Kraft. «
§2.
Begriffsbestimmungen.
Kleinwohnhäuser im Sinne dieser Verordnung sind Wohngebäude, die folgenden
Anforderungen entsprechen:
a) sie dürfen nicht mehr als 2 Vollgeschosse haben und
b) in jedem Geschosse nur zwei Kleinwohnungen enthalten, d. h. von solchen
Wohnungen, die nach Größe, Anordnung, Raumzahl, Raumhöhe und
Ausstattung den ortsüblichen Bedürfnissen der minderbemittelten Bevölke-
rung entsprechen, 6
c) sie dürfen keine Tebenwohngebäude (Seitenflügel, Mittelflügel, Quer-
gebäude) haben, während andere Nebengebäude (Ställe, Schuppen, kleine
Werkstätten, Aborte usw.) zulässig sind, 1
d) sie müssen — soweit nicht von der Baupolizeibehörde eine Abweichung
davon zugelassen ist — mit einer zur Garten= oder landwirtschaftlichen