Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 155. 1918. 1197 
Nutzung geeigneten Freifläche von mindestens 200 am dauernd ausge- 
stattet sein. 
II. Form-Vorschriften. 
§ 3. 
Bauvorlagen. 
Dem Antrage auf Erteilung der Bauerlaubnis müssen beigefügt sein: 
a) zwei Stücke sämtlicher Grundrisse vom Keller= bis zum Dachgeschoß und 
der Querschnitt mindestens im Maßstab 1:100. Die Unterlagen müssen 
die Bauart und die Abmessungen des Baues im ganzen und in seinen 
Teilen deutlich erkennen lassen, auch die Benutzungsart der Räume, die 
Höhenlage der Gebäude zum umgebenden Boden und zur Straße sowie 
Art und Stärke der zu verwendenden hauptsächlichen Baustoffe ergeben, 
b) zwei Stücke eines Planes mindestens im Maßstabe 1: 1000, der die Lage 
und die Abstände der Baulichkeiten des Baugrundstücks und der Nachbar- 
grundstücke mit Angabe ihrer Bauart und Bedachung zeigt, den Verlauf 
der Straßen und Wege und deren Entfernung vom Baugrundstück erkennen 
läßt und eine Angabe der Himmelsrichtung enthält, 
) ein Stück Ansichtszeichnung aller Schauseiten, um gegebenenfalls verhüten 
zu können, daß durch den Bau nach Form und äußerer Ausstattung eiße 
gröbliche Verunstaltung herbeigeführt wird. 
Die Baupolizeibehörde kann, namentlich für untergeordnete Baulichkeiten, von 
diesen Anforderungen ganz oder teilweise Abstand nehmen. 
g 4. 
Rohbau- und Gebrauchsabnahme. 
Von der Rohbauabnahme kann die Baupolizeibehörde bei untergeordneten Bau- 
lichkeiten absehen. · 
Die Ingebrauchnahme von Kleinwohnhäusern ist, unabhängig von bestimmten 
Fristen, durch die Baupolizeibehörde zu gestatten, sobald ihr nachgewiesen ist, daß die 
zum Wohnen bestimmten Räume genügend ausgetrocknet sind. Nur bei Kleinwohn- 
häusern mit Mietwohnungen ist zwischen der Rohbauabnahme und dem Beginn der 
Verputz= und Anstreicharbeiten die in der Baupolizeiordnung vom 27. Dezember 1911 
vorgeschriebene Frist einzuhalten. 
III. Technische Bestimmungen. 
Gegenüber den Vorschriften der Baupolizeiordnung vom 27. Dezember 1911 
— nachstehend mit „BPO." bezeichnet, sind bei der Erbauung von Kleinwohnhäusern 
die nachfolgend in den Paragraphen 5—7 angegebenen Erleichterungen zugelassen. 
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